Unterschied zeigt sich in der Anwendung darin, daß der Rechts-
grundsatz unmittelbar, der Rechtssatz „entsprechend* zur An-
wendung gelangt. Beide unter der doppelten Voraussetzung, daß
das öffentlich-rechtliche Gebiet der Kriegsfürsorge an der be-
treffenden Stelle keinen positiven Rechtssatz besitzt, und daß die
(unmittelbare, bzw. entsprechende) Anwendung jener Sätze dem
inneren Wesen des öffentlichen Kriegsfürsorgerechts nicht wider-
spricht.
Das Reichsgericht hat sich über die Beziehung zwischen öffent-
lichem und privatem Recht in einem Erkenntnis vom 3. Januar
1914 — Entsch. d. RG. in Ziv.-S., Bd. 83, S. 429 ff. — eingehend
ausgesprochen, und dabei betont, daß das Zivilgericht, welches
über einen vermögensrechtlichen Anspruch im Gebiet des öffent-
lichen Rechts, z. B. über einen solchen aus einem öffentlich-recht-
lichen Dienstverhältnis, zu entscheiden habe, auch die rechtliche
Gültigkeit des Öffentlich- rechtlichen Anstellungsaktes nach der
formellen und materiellen Seite zu prüfen habe; dabei sei es
gleichgültig, ob es sich um die Statthaftigkeit des objektiven In-
halts des Anstellungsakts oder um Willensmängel bei Letzterem
handle. Wenn die Gültigkeit des Anstellungsakts auf Grund recht-
lich erheblichen Irrtums oder arglistiger Täuschung Zweifeln
unterliegt, so hat das Zivilgericht — nach den reichsgerichtlichen
Ausführungen — beim Mangel selbständiger Vorschriften, die etwa
in dieser Richtung das öffentliche Recht enthielte, unbe-
denklich „die auf dem insoweit rechtsähnlichen Gebiet des
bürgerlichen Vertragsrechts bestehenden Bestimmungen entspre-
chend anzuwenden, d. h. soweit dem nicht die besondere Natur
der hier in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen
Verhältnisse entgegensteht“. (S. 433 a. a. 0.)
Zunächst ist der Entscheidung zu entnehmen, daß der ver-
mögensrechtliche Anspruch des Angestellten auf seine Bezüge,
weil auf einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis be-
ruhend, auch seinerseits dem öffentlichen Recht zugewiesen wird;
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