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dann: daß das Zivilgericht, das über den vermögensrechtlichen
Anspruch entscheidet, auch den zugrundeliegenden Anstellungs-
akt auf seine Gültigkeit vom Gesichtspunkt wesentlichen Irrtums
und arglistiger Täuschung zu prüfen hat, obwohl es sich hier um
einen Verwaltungsakt mit öffentlich-rechtlichem Charakter handelt.
Nach den Ausführungen des Reichsgerichts — S. 432 f. a. a. 0. —
nimmt die Staatsrechtswissenschaft neuerdings grundsätzlich an,
daß die staatsrechtlichen Akte der Einwirkung von Willensmängeln
— insbesondere auf der Grundlage von Täuschung und Irrtum —
unterliegen.
Das Reichsgericht mißt der Bedeutung von Willensmängeln
in staatsrechtlichen Akten und der Feststellung solcher wesent-
lichen Mängel durch die ordentlichen Gerichte eine so weitgehende
Wirkung bei, daß nach Anschauung des höchsten deutschen Zivil-
gerichts zu den übrigen Beendigungsgründen des Dienstverhältnisses
eines Staatsbeamten noch der Ausspruch der Unwirksamkeit der
Anstellung infolge eines festgestellten wesentlichen Mangels des
Anstellungsakts trıtt.
Wir finden hier also für die Beziehungen zwischen öffent-
lichem und bürgerlichem Recht eine Reihe wichtiger Rechtsge-
danken ausgeprägt.
Wie hier der ordentliche Richter über öffentlich-rechtliche
Fragen unter Zuhilfenahme des bürgerlichen Rechts entscheidet,
so muß die entsprechende Befugnis den verwaltungsgerichtlichen
Instanzen des öffentlichen Kriegsfürsorgerechts eingeräumt werden;
den Letzteren muß die Befugnis zukommen, beim Mangel öffent-
lich-rechtlicher Sätze auf das entsprechend anzuwendende, bürger-
liche Recht zurückzugreifen, und über Fragen des Privatrechts mit
zu entscheiden — natürlich nur im Rahmen des konkreten Für-
sorgefalles und mit Beschränkung der Wirksamkeit der Entscheidung
auf die bei diesem Verfahren beteiligten oder richtig vertretenen
Personen. Dieses Recht wird prozessual dahin auszudehnen sein,
daß der Verwaltungsrichter im Gebiet der Kriegsfürsorge im an-