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gegebenen Rahmen alle Inzident- und Präjudizialfragen mit ent-
scheidet.
Die Anwendbarkeit bürgerlich-rechtlicher Sätze wird von zwei
Entscheidungen des Reichsgerichts bei ähnlichen Voraus-
setzungen verschieden beurteilt:
Das Urteil des Reichsgerichts vom 14. Februar 1913 — RG.
in Ziv.-S., Bd. 81, S. 340 ff. — behandelt die Frage eingehend,
ob gegenüber dem Anspruche des Militärfiskus auf Zurückzahlung
zu Unrecht erhobener Versorgungsgebührnisse der Einwand des
Empfängers durchdringe, daß er nicht mehr bereichert sei. Die
Entscheidung kommt zur Verneinung der Frage, aus Gründen, die
der Sondergesetzgebung über die Versorgung der Personen des
Soldatenstands und insbesondere der Erwägung entnommen sind,
daß die in $ 40 Abs. 2 des Mannschaftsversorgungsgesetzes fest-
gelegte Befugnis des Militärfiskus, „wegen des Anspruchs auf Rück-
zahlung zu Unrecht erhobener Beträge“ Versorgungsgebührnisse un-
beschränkt zu pfänden, praktisch nahezu gegenstandslos wäre, wenn
der Einwand der nicht mehr vorhandenen Bereicherung durchgreifen
würde.
Das Reichsgericht betont, daß $ 105 des Militär-Pensions-
Gesetzes vom 27. Juni 1871 die Anerkennung eines Satzes des
öffentlichen Rechts des Reichs enthalten habe, daß der Weg-
fall der Bereicherung dem Rückerstattungsanspruch des Militär-
fiskus bezüglich zu Unrecht erhobener Versorgungsbeträge nicht
entgegenstehe (RG. in Ziv.-S., Bd. 81, S. 351). Auch nach $ 622
RVO. dürfen die Ansprüche ganz allgemein aufgerechnet werden
unter anderem „auf Entschädigungen, die zu Unrecht gezahlt
sind“.
Nach Auffassung des Reichsgerichts liegt dem $ 105
Militär-Pensions-Gesetzes von 1871 und dem $ 40 Abs. 2 des
Mannschafts-Versorgungs-Gesetzes von 1906 der Rechtsgedanke
zugrunde, daß die Voraussetzungen desbürgerlichen Rechts
für die Geltendmachung der Ansprüche auf Rückerstattung des