Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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gegebenen Rahmen alle Inzident- und Präjudizialfragen mit ent- 
scheidet. 
Die Anwendbarkeit bürgerlich-rechtlicher Sätze wird von zwei 
Entscheidungen des Reichsgerichts bei ähnlichen Voraus- 
setzungen verschieden beurteilt: 
Das Urteil des Reichsgerichts vom 14. Februar 1913 — RG. 
in Ziv.-S., Bd. 81, S. 340 ff. — behandelt die Frage eingehend, 
ob gegenüber dem Anspruche des Militärfiskus auf Zurückzahlung 
zu Unrecht erhobener Versorgungsgebührnisse der Einwand des 
Empfängers durchdringe, daß er nicht mehr bereichert sei. Die 
Entscheidung kommt zur Verneinung der Frage, aus Gründen, die 
der Sondergesetzgebung über die Versorgung der Personen des 
Soldatenstands und insbesondere der Erwägung entnommen sind, 
daß die in $ 40 Abs. 2 des Mannschaftsversorgungsgesetzes fest- 
gelegte Befugnis des Militärfiskus, „wegen des Anspruchs auf Rück- 
zahlung zu Unrecht erhobener Beträge“ Versorgungsgebührnisse un- 
beschränkt zu pfänden, praktisch nahezu gegenstandslos wäre, wenn 
der Einwand der nicht mehr vorhandenen Bereicherung durchgreifen 
würde. 
Das Reichsgericht betont, daß $ 105 des Militär-Pensions- 
Gesetzes vom 27. Juni 1871 die Anerkennung eines Satzes des 
öffentlichen Rechts des Reichs enthalten habe, daß der Weg- 
fall der Bereicherung dem Rückerstattungsanspruch des Militär- 
fiskus bezüglich zu Unrecht erhobener Versorgungsbeträge nicht 
entgegenstehe (RG. in Ziv.-S., Bd. 81, S. 351). Auch nach $ 622 
RVO. dürfen die Ansprüche ganz allgemein aufgerechnet werden 
unter anderem „auf Entschädigungen, die zu Unrecht gezahlt 
sind“. 
Nach Auffassung des Reichsgerichts liegt dem $ 105 
Militär-Pensions-Gesetzes von 1871 und dem $ 40 Abs. 2 des 
Mannschafts-Versorgungs-Gesetzes von 1906 der Rechtsgedanke 
zugrunde, daß die Voraussetzungen desbürgerlichen Rechts 
für die Geltendmachung der Ansprüche auf Rückerstattung des
	        
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