Es entspricht dem wohlwollend-fürsorgenden Charakter eines
Gesetzes, daß — wenn die Voraussetzungen der Leistungen nach
verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen erfüllt sind — die
dem Berechtigten und seinen Angehörigen günstigere Vorschrift
zur Anwendung zu bringen ist. Welche Bestimmung günstiger ist,
muß nach deren gesamtem Inhalt beurteilt werden, wobei nicht
nur Maß und Dauer, sondern auch die Art der Leistung in Be-
tracht zu ziehen ist. Es ist von Amts wegen zu ermitteln, welche
Bestimmung für den Berechtigten usw. vorteilhafter ist.
Diese Rechtsgedanken haben ihre positiv-rechtliche Aus-
prägung unter anderem in $ 47 des Mannschafts- Versorgungs-
Gresetzes vom 31. Mai 1906 gefunden; dessen Absatz 1 ordnet die
Versorgung in der Weise, daß das Mannschafts- Versorgungs-Gesetz
auf den einzelnen nur insoweit anzuwenden sein soll, als ihm die
nach altem Gesetz zu gewährende Versorgung nicht günstiger ist;
hienach kann der Versorgungsberechtigte auf Grund des Mannschafts-
Versorgungs-Gesetzes wohl mehr als die unverkürzte Militärpension
nach dem alten Pensionsgesetz erhalten, niemals aber weniger
(Bd. 84 RG. in Ziv.-S., S. 157 £.). —
Das Reichsgericht hat sich mit der Auslegung dieser Gesetzes-
bestimmung in einem Urteil vom 13. Februar 1914 — Entscheidung
des RGer. in Ziv.-S., Bd. 84, 8.152 fl. — eingehend befaßt und
dabei eine Reihe von Rechtsgedanken ausgesprochen, die in dem
rechtsähnlichen Gebiet des Kriegsfürsorgerechts gleichfalls zur An-
wendung zu bringen sind:
Wenn der Berechtigte die Feststellung seiner Bezüge nach
einem der konkurrierenden Gesetze beantragt, so kann darin weder
die Ausübung eines Wahlrechts, noch die Anerkennung des Be-
rechtigten gefunden werden, daß das von ihm bezeichnete Gesetz
seinen Ansprüchen günstiger sei; noch ein Verzicht auf bessere
Rechte; es liegt vielmehr in einem solchen Antrag zugleich die
Bitte um amtliche Wahrung der Vorschrift, die dem Berech-
tigten die Anwendung des günstigeren Gesetzes zusichert (a. a. O.,