Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

Es entspricht dem wohlwollend-fürsorgenden Charakter eines 
Gesetzes, daß — wenn die Voraussetzungen der Leistungen nach 
verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen erfüllt sind — die 
dem Berechtigten und seinen Angehörigen günstigere Vorschrift 
zur Anwendung zu bringen ist. Welche Bestimmung günstiger ist, 
muß nach deren gesamtem Inhalt beurteilt werden, wobei nicht 
nur Maß und Dauer, sondern auch die Art der Leistung in Be- 
tracht zu ziehen ist. Es ist von Amts wegen zu ermitteln, welche 
Bestimmung für den Berechtigten usw. vorteilhafter ist. 
Diese Rechtsgedanken haben ihre positiv-rechtliche Aus- 
prägung unter anderem in $ 47 des Mannschafts- Versorgungs- 
Gresetzes vom 31. Mai 1906 gefunden; dessen Absatz 1 ordnet die 
Versorgung in der Weise, daß das Mannschafts- Versorgungs-Gesetz 
auf den einzelnen nur insoweit anzuwenden sein soll, als ihm die 
nach altem Gesetz zu gewährende Versorgung nicht günstiger ist; 
hienach kann der Versorgungsberechtigte auf Grund des Mannschafts- 
Versorgungs-Gesetzes wohl mehr als die unverkürzte Militärpension 
nach dem alten Pensionsgesetz erhalten, niemals aber weniger 
(Bd. 84 RG. in Ziv.-S., S. 157 £.). — 
Das Reichsgericht hat sich mit der Auslegung dieser Gesetzes- 
bestimmung in einem Urteil vom 13. Februar 1914 — Entscheidung 
des RGer. in Ziv.-S., Bd. 84, 8.152 fl. — eingehend befaßt und 
dabei eine Reihe von Rechtsgedanken ausgesprochen, die in dem 
rechtsähnlichen Gebiet des Kriegsfürsorgerechts gleichfalls zur An- 
wendung zu bringen sind: 
Wenn der Berechtigte die Feststellung seiner Bezüge nach 
einem der konkurrierenden Gesetze beantragt, so kann darin weder 
die Ausübung eines Wahlrechts, noch die Anerkennung des Be- 
rechtigten gefunden werden, daß das von ihm bezeichnete Gesetz 
seinen Ansprüchen günstiger sei; noch ein Verzicht auf bessere 
Rechte; es liegt vielmehr in einem solchen Antrag zugleich die 
Bitte um amtliche Wahrung der Vorschrift, die dem Berech- 
tigten die Anwendung des günstigeren Gesetzes zusichert (a. a. O.,
	        
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