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S. 154). Der (rechtsunkundige) Berechtigte kann nach Anschauung
des Reichsgerichts nicht mit der Entscheidung darüber belastet
werden, welche Vorschrift ihm günstiger ist. Willenserklärungen
des Berechtigten dürfen nie — im Widerspruch mit der wohl-
wollenden Absicht des Gesetzes — zu seinem Nachteil ausgelegt
werden.
Wahlrecht und Wahlpflicht des Anspruchsberechtigten bestehen
nur, soweit dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (a. a. O.,
S. 154).
Welches Gesetz dem Berechtigten günstiger ist, läßt sich nicht
für die gesamte Versorgungsdauer von vornherein überblicken.
Es muß daher jeweils für die einzelne Feststellungs- und Bewilli-
gungsperiode, die als eine in sich geschlossene Einheit zu be-
trachten ist, entschieden werden, welches Gesetz als dem Berech-
tigten günstiger die Grundlage der Willigung zu bilden hat. Es
können sohin je für die einzelnen Willigungsperioden verschiedene
Gesetze zur Anwendung kommen. Die Vorteile einer Feststellungs-
und Willigungsperiode in eine andere hineinzurechnen, muß als
unzulässig erachtet werden. Die Versorgung ist für die einzelne
Feststellungs-und Willigungsperiode als sofort und
endgültig zu gewährend und zu verbrauchend anzusehen. (A. a. 0.,
S. 156 £.).
Den sozialen Gedanken im Militärversorgungsrecht behandelt
das Reichsgericht auch im Urteil vom 11. Februar 1913 — RG.
in Ziv.-S., Bd. 81, S.310 —: Zweifellos sollte das Mannschafts-
versorgungsgesetz nach der Absicht des Gesetzgebers die Pensionäre
besser stellen, als sie nach bisherigem Rechte standen. Dies läßt
nach den Ausführungen und Zitaten a. a. O. (S. 310 Abs. 2) die
Entstehungsgeschichte des Gesetzes deutlich erkennen. Ausge-
schlossen scheint dem Reichsgericht hienach, daß das Reichsgesetz
der Landesgesetzgebung oder gar den Gemeinden die Befugnis
hätte belassen wollen, diese wohlwollende Absicht des Reichsgesetzes