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— insbesondere durch Normen des objektiven Rechts — zu ver-
eiteln. (Entsch. d. RG. in Ziv.-S., Bd. 81, S. 310.)
Der Kriegsfürsorgeanspruch begründet nach innen, d.h. im
Verhältnis zwischen dem Träger der Kriegsfürsorge (also insbe-
sondere dem Reich) und dem Fürsorgeberechtigten ein eigenartiges
Rechtsverhältnis, das gegenseitige Rechte und Verbindlichkeiten in
sich schließt; Rechte und Verbindlichkeiten sind zum Teil per-
sönlicher, zum Teil vermögensrechtlicher Natur. (Vgl. das BGB.,
das zwischen der Sorge für die Person und für das Vermögen des
Kindes unterscheidet.) Unter die Verbindlichkeiten des Fürsorge-
berechtigten dem Fürsorgeträger gegenüber ist die Pflicht des
Ersteren zu rechnen, Alles zu tun, was zur Erreichung des Kriegs-
fürsorgezweckes und zur Entlastung des Fürsorgeträgers in dieser
Hinsicht seinerseits geschehen und ihm billigerweise zugemutet
werden kann, sowie das Gegenteil zu vermeiden. Auch Operationen
müssen dann gefordert werden können, wenn nach dem Gutachten
maßgebender Sachverständiger keine Lebensgefahr mit der Operation
verbunden ist. Gewisse Leistungen persönlicher Art — Operationen,
Erlernung gewisser Fertigkeiten — können nicht vollstreckt, aber
es können Zuwendungen der Kriegsfürsorge im Falle unbegründeter
Weigerung ganz, zum Teil oder auf Zeit versagt, oder dritten Per-
sonen zugewendet werden, wie dies — oben, S. 46 — für den Fall
der unbegründeten Zurückweisung geeigneter Arbeit angeregt
worden ist. (Vgl. hieher JULIUS PARST, Gesetzliche Kriegsfürsorge,
Invaliden- und Hinterbliebenen-Fürsorge, S. 24 „Beispiel‘“.)
Wie schon angedeutet, wird die Frage der Kriegsfürsorge —
etwa neben dem Ausbau der schon vorhandenen Militärversorgungs-
gesetze — am einfachsten und durchgreifendsten durch ein Reichs-
kriegsfürsorgegesetz gelöst, durch ein Spezialgesetz des Reichs. Es
unterliegt keinem Bedenken, wenn das Reich seine Zuständigkeit
zur Erlassung dieses Gesetzes auf Art. 4, Ziff. 14, der Reichs-
verfassungsurkunde: „Das Militärwesen des Reichs und die Kriegs-
marine“ gründet. Die Angelegenheit unterliegt danach der Be-