Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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arbeiten von Gesandtschaften und Konsulaten muß das Ziel der 
auswärtigen Verwaltung werden ®. 
Die Organisation der Konsulate, die Abgrenzung ihrer Zu- 
ständigkeit, ihre Beziehungen zu den Zentralbehörden und den 
Gesandtschaften *, die Finanzverwaltung (Kassenführung und Ge- 
bührenzwang)°, die Eintragung in die Matrikel usw. sind Ange- 
legenheiten, die den fremden Staat, in dem die Konsulate ihre 
Tätigkeit entfalten sollen, nicht berühren. Es sind dies innere 
Angelegenheiten der Verwaltung, die sich der Einsicht des fremden 
Staates entziehen. Ihre Regelung erfolgt lediglich durch Gesetz 
oder Verordnung. Dagegen ist durch Vertrag die Zulassung der 
Konsularverwaltung sicher zu stellen, soweit dies wenigstens in 
Friedenszeiten möglich ist. Wünschenswert ist eine Gleichstellung 
der Konsuln mit den Diplomaten °. Ferner können durch Vertrag 
der Verkehr mit den Landesbehörden des fremden Staates ge- 
regelt und die Maßnahmen getroffen werden, die einen ungestörten 
Geschäftsgang bei den Konsulaten ermöglichen. Zweckmäßig ist 
es, selbständige langfristige Konsularverträge abzuschließen, damit 
sie die Handels-, Freundschafts- und Schiffahrtsverträge, die nicht 
für längere Zeit abgeschlossen werden, überdauern können. Die 
Aufnahme solcher Bestimmungen in andere Verträge ist zu ver- 
meiden ’. 
Der deutsch-bulgarische Konsularvertrag ist in drei Abschnitte 
eingeteilt, überschrieben: Zulassung der Konsuln, Vor- 
rechte und Befreiungen der Konsuln und konsula- 
rische Befugnisse. Der Inhalt des dritten Teiles des Vertrages 
  
  
® DocHow, Auswärtige Verwaltung. Verwaltungsarchiv 1915, Bd. 23, 
Ss. 101. 
* DocHow, Die Organisation der auswärtigen Verwaltung nach deut- 
schem Recht. Annalen des Deutschen Reichs 1914, S. 630. 
5 DocHow, Konsulatsgebühren. Annalen 1915, S. 69. 
6 DocHow, VerwArch. 8. 109. 
” Ebenso v. KönıG, Handbuch des deutschen Konsulatswesens, 8. Aufl. 
1914, S. 74.
	        
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