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arbeiten von Gesandtschaften und Konsulaten muß das Ziel der
auswärtigen Verwaltung werden ®.
Die Organisation der Konsulate, die Abgrenzung ihrer Zu-
ständigkeit, ihre Beziehungen zu den Zentralbehörden und den
Gesandtschaften *, die Finanzverwaltung (Kassenführung und Ge-
bührenzwang)°, die Eintragung in die Matrikel usw. sind Ange-
legenheiten, die den fremden Staat, in dem die Konsulate ihre
Tätigkeit entfalten sollen, nicht berühren. Es sind dies innere
Angelegenheiten der Verwaltung, die sich der Einsicht des fremden
Staates entziehen. Ihre Regelung erfolgt lediglich durch Gesetz
oder Verordnung. Dagegen ist durch Vertrag die Zulassung der
Konsularverwaltung sicher zu stellen, soweit dies wenigstens in
Friedenszeiten möglich ist. Wünschenswert ist eine Gleichstellung
der Konsuln mit den Diplomaten °. Ferner können durch Vertrag
der Verkehr mit den Landesbehörden des fremden Staates ge-
regelt und die Maßnahmen getroffen werden, die einen ungestörten
Geschäftsgang bei den Konsulaten ermöglichen. Zweckmäßig ist
es, selbständige langfristige Konsularverträge abzuschließen, damit
sie die Handels-, Freundschafts- und Schiffahrtsverträge, die nicht
für längere Zeit abgeschlossen werden, überdauern können. Die
Aufnahme solcher Bestimmungen in andere Verträge ist zu ver-
meiden ’.
Der deutsch-bulgarische Konsularvertrag ist in drei Abschnitte
eingeteilt, überschrieben: Zulassung der Konsuln, Vor-
rechte und Befreiungen der Konsuln und konsula-
rische Befugnisse. Der Inhalt des dritten Teiles des Vertrages
® DocHow, Auswärtige Verwaltung. Verwaltungsarchiv 1915, Bd. 23,
Ss. 101.
* DocHow, Die Organisation der auswärtigen Verwaltung nach deut-
schem Recht. Annalen des Deutschen Reichs 1914, S. 630.
5 DocHow, Konsulatsgebühren. Annalen 1915, S. 69.
6 DocHow, VerwArch. 8. 109.
” Ebenso v. KönıG, Handbuch des deutschen Konsulatswesens, 8. Aufl.
1914, S. 74.