Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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der Schiffe steht ausschließlich den Konsuln zu °. Die ausländi- 
schen Behörden greifen nur dann ein, wenn die öffentliche Ord- 
nung im Hafen oder am Lande gefährdet ist”. Auf Verlangen 
leisten sie den Konsuln Beistand. 
VIII. Die Konsuln haben bei der Festnahme von Personen, 
dıe von Kriegsschiffen entwichen sind, mitzuwirken ”*. 
IX. Von Schiffbrüchen sind die Konsuln zu benachrichtigen, 
soweit keine Verabredungen entgegenstehen, erledigen sie die 
Haverei °°. 
Wünschenswert ist es, daß noch andere Be- 
fugnisse durch Konsularvertrag geregelt wer- 
den, auf jeden Fall dürfen keinem anderen Staate 
weitergehende Befugnisse eingeräumt werden. 
2° KonsVertr. Art. 22. — KonsG. $ 33 lautet: Sie sind befugt, über die 
Schiffe die Polizeigewalt auszuüben. 
2?! Sicherheitspolizei ist Tätigkeit der Verwaltung zum Schutze der 
Allgemeinheit gegen Rechtswidrigkeiten. DocHow, Sicherheitspolizei. En- 
zyklopädie der Rechtswissenschaft, 7, Aufl. 1914, Bd. 4, S. 521; MEYER- 
Doouow, Deutsches Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 1913, S. 142. 
22 KonsVertr. Art. 23. 
23 KonsVertr. Art. 24 und 25.
	        
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