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Verordnung des Gesamtministerrums vom 25. Juli 1914,
RGBl. Nr. 160, über den Besitz von Waffen, Munitionsgegen-
ständen und Sprengstoffen und den Verkehr mit denselben '?;
Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz im
Einvernehmen mit den Ministerien der Finanzen und des Handels
vom 25. Juli 1914, RGBl. Nr. 161, womit die in Serbien erscheinen-
den periodischen Druckschriften verboten und die Revision der
von dort einlangenden nichtperiodischen Druckschriften angeordnet
wird 1%;
Verordnung der Ministerien des Handels und des Innern vom
25. Juli 1914, RGBl. Nr. 162, über die Behandlung von Post-
sendungen '°;
der Bezirkshauptmannschaften Bielitz, Freistadt und Friedek des Herzog-
tums Schlesien ausgedehnt. Diese beiden Verordnungen wurden durch die
Verordnung des Gesamtministeriums vom 15. Januar 1915, RGBl. Nr. 11,
aufgehoben und die Ueberschreitung aller Grenzen Oesterreichs, die nach
dem Auslande führen (Ungarn gilt in dieser Beziehung als Inland), den er-
wähnten Beschränkungen unterworfen. Gleichzeitig wurden Beschränkun-
gen für das Reisen von Ausländern im Inlande bestimmt, die sich nun-
mehr auch im Inlande mit einem ordnungsmäßigen Reisepasse auszuweisen
haben.
13 Diese Verordnung verfügte u. a., daß Besitzer von Waffen, Munition
und Sprengstoffen in Dalmatien diese an die Sicherheitsbehörde abzuliefern
haben. Mit der Verordnung des Gesamtministeriums vom 31. Juli 1914,
RGBl. Nr. 188, wurden diese Beschränkungen auf Galizien, die Bukowina,
das Gebiet der Bezirkshauptmannschaften Bielitz, Freistadt, Friedek und
Teschen und der Stadtgemeinden Bielitz und Friedek des Herzogtums
Schlesien sowie auf das Gebiet der Bezirkshauptmannschaften Mistek, Neu-
titschein, Mährisch-Östrau und Mährisch-Weißkirchen der Markgrafschaft
Mähren ausgedehnt.
14 Die gleichen Vorschriften wurden mit den Verordnungen der ge-
nannten Ministerien vom 4. August 1914, RGBl. Nr. 196 für Druckschriften
aus Rußland und vom 7, September 1914, RGBl. Nr. 240, für Druckschriften
aus Belgien, Frankreich und Großbritannien erlassen.
15 Mit dieser Verordnung wurden die Sicherheitsbehörden ermächtigt,
alle Postsendungen einer Durchsicht zu unterziehen und Sendungen ohne
Angabe von Gründen mit Beschlag belegen oder eröffnen zu lassen. Alle
Postanstalten sind verpflichtet, von den zuständigen Behörden bestimmt