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Verordnung des Gesamtministeriums vom 25. Juli 1914, RGBI.
Nr. 167, über die Einschränkung des Telegraphen- und Telephon-
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Verordnung des Gesamtministeriums vom 25. Juli 1914, RGBI.
bezeichnete Postsendungen von der Weiterbeförderung und Bestellung vor-
läufig auszuschließen und zur Verfügung der Sicherheitsbehörden bereit zu
halten. Sie sind ferner verpflichtet, alle Postsendungen, von denen mit Grund
anzunehmen ist, daß sie militärische Interessen zu schädigen geeignet sind,
der Post- und Telegraphen-Direktion vorzulegen, die unverzüglich die Ver-
fügung der Sicherheitsbehörde einzuholen hat.
16 Nach dieser Verordnung können alle Telegramme einer besonderen
amtlichen Zensur unterworfen werden. Der Absender muß auf der Original-
niederschrift des Telegrammes seinen Namen und seine Wohnung angeben.
Privattelegramme in chiffrierter Sprache oder abgekürzten Ausdrücken,
Telegramme ohne Text oder solche, die Daten militärischer Natur enthalten,
dürfen weder befördert noch zugestellt werden. Privattelegramme mit mi-
litärischen Nachrichten sind nur dann zugelassen, wenn sie vom Kriegs-
pressequartier des Armeeoberkommandos oder vom Preßbureau des Kriegs-
ministeriums den Vermerk „vom Kriegspressequartier genehmigt“ oder
„vom Preßbureau des Kriegsministeriums genehmigt“ tragen. Außerdem
dürfen Telegramme nur in bestimmten Sprachen abgefaßt sein. Telegraphen-
ämter können aus militärischen Gründen für den Privatverkehr gesperrt
werden. Oeffentliche Signalstationen und Radiostationen sind — Fälle
von Seenot ausgenommen — für den Privatverkehr vollkommen gesperrt.
Die telephonische Telegrammvermittlung ist eingestellt. Ebenso der inter-
urbane private Telephonverkehr, soferne nicht Ausnahmen zugelassen wer-
den. Die über die Grenzen der Monarchie führenden Privattelegraphen-
und Telephonleitungen werden unterbrochen. Alle über die Grenzen füh-
renden für telegraphische oder telephonische Zwecke nicht bestimmten,
hiezu jedoch benützbaren Drahtleitungen können unterbrochen oder für
telegraphische oder telephonische Zwecke unbenützbar gemacht werden.
— Weitere Einschränkungen erfuhr der Postverkehr durch die Verordnung
des Handelsministeriums im Einvernehmen mit dem Kriegsministerium vom
5. Oktober 1914, RGBl. Nr. 269, über die Behandlung der Postsendungen
nach dem Auslande, nach der Briefe nach dem Auslande nur offen aufge-
geben werden dürfen. Geldbriefe, Wertbriefe und Wertschachteln nach
dem Auslande dürfen ebenfalls nur offen aufgegeben werden und keine
schriftliche Mitteilung enthalten. Sämtliche nach dem Auslande gehenden
Postsendungen unterliegen der militärischen Ueberprüfung.