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Nr. 163, über die Einstellung der Wirksamkeit der Geschworenen-
gerichte 7.
In diese Gruppe gehört auch noch die unter Berufung auf
den $ 14 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, RGBl.
Nr. 141, erlassene kaiserliche Verordnung vom 29. Dezember 1914,
RGBl. Nr. 364, betreffend die Forterhebung der Steuern und Ab-
gaben sowie die Bestreitung des Staatsaufwandes für die Zeit
vom 1. Jänner bis 30. Juni 1915.
Alle diese Verordnungen sind streng genommen keine recht-
lichen Neuschöpfungen, denn sie stellen Normen dar, deren Er-
lassung in bereits bestehenden Gesetzen für Ausnahmsverhältnisse
vorgesehen war. Da sie aber unter normalen Verhältnissen nicht
erlassen worden wären, sondern in dem durch den Krieg herbei-
ıT Das Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 144, über
die richterliche Gewalt, bestimmt im Art. 11, daß bei den mit schweren
Strafen bedrohten Verbrechen, sowie bei allen politischen Verbrechen oder
durch den Inhalt einer Druckschrift verübten Verbrechen und Vergehen
Geschworenengerichte über die Schuld des Angeklagten zu entscheiden
haben. In Ergänzung dieser Bestimmung ist das Gesetz vom 23. Mai 1873,
RGBl. Nr. 120, betreffend die zeitweise Einstellung der Geschworenenge-
richte, erlassen, welches im $ 1 bestimmt, daß die Wirksamkeit der Ge-
schworenengerichte zeitweilig und zwar längstens auf die Dauer eines Jahres
für ein bestimmtes Gebiet eingestellt werden kann, wenn daselbst Tat-
sachen hervorgetreten sind, die dies zur Sicherung einer unparteiischen
und unabhängigen Rechtsprechung als notwendig erscheinen lassen. Die
Einstellung erfolgt nach Anhörung des Obersten Gerichtshofes durch Ver-
ordnung des Gesamtministeriums unter dessen Verantwortlichkeit. Die Re-
gierung ist verpflichtet, diese Verordnung beiden Häusern des Reichsrates
unter Darlegung der Gründe vorzulegen und sie sofort aufzuheben, wenn
eines der beiden Häuser es verlangt. —- Unter Berufung auf dieses Gesetz
ist die zitierte Verordnung erflossen, die die Einstellung der Geschworenen-
gerichte auf die Dauer eines Jahres in Dalmatien verfügt. Mit Verordnung
des Gesamtministeriums vom 31. Juli 1914, RGBl. Nr. 189, wurde die Ein-
stellung der Geschworenengerichte auch in Galizien, der Bukowina und den
Sprengeln des Kreisgerichtes Teschen und Neutitschein verfügt und mit
Verordnung des Gesamtministeriums vom 29. August 1914, RGBl. Nr. 228,
diese Verfügung auf alle österreichischen Länder ausgedehnt.