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Nr. 154, wurden die Gemeinden und ihre Organe verpflichtet, an
der Durchführung der gesetzlichen Vorschriften mitzuwirken, die
sich auf die Kriegsmacht oder die militärische Verteidigung der
Monarchie beziehen. Jeder öffentliche Beamte, der mit einem
der Kriegsmacht oder der militärischen Verteidigung der Monarchie
dienenden Geschäfte betraut ist, hat dieses Geschäft so lange fort-
zuführen, bis er hievon von der staatlichen Behörde enthoben
wird. Verletzt er eine derartige Dienstpflicht, so begeht er ein
Vergehen, das mit einer Strafe von strengem Arreste von einem
Monate bis zu einem Jahre, wenn durch die Tat militärische
Interessen gefährdet wurden, mit Arrest von drei Monaten bis
drei Jahren bedroht ist.
Der Staat hat nicht allein ein Interesse, daß seine Beamten
ihre Pflicht erfüllen, sondern er verlangt auch, daß der Beamte
sein Bestes leistet. Er muß daher auch eine absichtlich bloß
auf das Pflichtenminimum beschränkte Leistung, die sogenannte
passive Resistenz, unmöglich machen. Ueberdies erfordern es
die militärischen Interessen, daß auch gewisse Privatbetriebe ihre
Tätigkeit während des Krieges fortsetzen und diese Tätigkeit
nicht gehindert wird. Diesen Zwecken dient die kaiserliche Ver-
ordnung vom 25. Juli 1914, RGBl. Nr. 155.
Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, Unternehmungen,
die für Zwecke des Staates oder des öffentlichen Wohls besonders
wichtig sind, für staatlich geschützte Unternehmungen zu erklären '°.
Der öffentliche Beamte, der Bedienstete eines Staatsbetriebes, der
Bedienstete einer Eisenbahn, eines Schiffahrtsunternehmens oder
einer staatlich geschützten Unternehmung, der im Vereine mit
anderen in der Absicht, den Dienst oder Betrieb zu stören, die
Erfüllung seiner Pflichten ganz oder zum Teile verweigert oder
unterläßt, oder seine Arbeit in einer Weise verrichtet, die ge-
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18 Auf Grund dieser Ermächtigung wurden seither zahlreiche private
Betriebe, wie Fabrikunternehmungen usw. als staatlich geschützte Unter-
nehmungen erklärt.