Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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Nr. 154, wurden die Gemeinden und ihre Organe verpflichtet, an 
der Durchführung der gesetzlichen Vorschriften mitzuwirken, die 
sich auf die Kriegsmacht oder die militärische Verteidigung der 
Monarchie beziehen. Jeder öffentliche Beamte, der mit einem 
der Kriegsmacht oder der militärischen Verteidigung der Monarchie 
dienenden Geschäfte betraut ist, hat dieses Geschäft so lange fort- 
zuführen, bis er hievon von der staatlichen Behörde enthoben 
wird. Verletzt er eine derartige Dienstpflicht, so begeht er ein 
Vergehen, das mit einer Strafe von strengem Arreste von einem 
Monate bis zu einem Jahre, wenn durch die Tat militärische 
Interessen gefährdet wurden, mit Arrest von drei Monaten bis 
drei Jahren bedroht ist. 
Der Staat hat nicht allein ein Interesse, daß seine Beamten 
ihre Pflicht erfüllen, sondern er verlangt auch, daß der Beamte 
sein Bestes leistet. Er muß daher auch eine absichtlich bloß 
auf das Pflichtenminimum beschränkte Leistung, die sogenannte 
passive Resistenz, unmöglich machen. Ueberdies erfordern es 
die militärischen Interessen, daß auch gewisse Privatbetriebe ihre 
Tätigkeit während des Krieges fortsetzen und diese Tätigkeit 
nicht gehindert wird. Diesen Zwecken dient die kaiserliche Ver- 
ordnung vom 25. Juli 1914, RGBl. Nr. 155. 
Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, Unternehmungen, 
die für Zwecke des Staates oder des öffentlichen Wohls besonders 
wichtig sind, für staatlich geschützte Unternehmungen zu erklären '°. 
Der öffentliche Beamte, der Bedienstete eines Staatsbetriebes, der 
Bedienstete einer Eisenbahn, eines Schiffahrtsunternehmens oder 
einer staatlich geschützten Unternehmung, der im Vereine mit 
anderen in der Absicht, den Dienst oder Betrieb zu stören, die 
Erfüllung seiner Pflichten ganz oder zum Teile verweigert oder 
unterläßt, oder seine Arbeit in einer Weise verrichtet, die ge- 
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18 Auf Grund dieser Ermächtigung wurden seither zahlreiche private 
Betriebe, wie Fabrikunternehmungen usw. als staatlich geschützte Unter- 
nehmungen erklärt.
	        
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