Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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begehen, wo sie zum Stande eines mobilisierenden oder schon 
mobilisierten Teiles der bewaffneten Macht oder zur Besatzung 
eines in Kriegsausrüstung befindlichen oder in diese schon ver- 
setzten festen Platz gehören. Mit der Gesamtministerialverordnung 
vom 25. Juli 1914, RGBl. Nr. 164 (auf Grund der Militärstraf- 
prozeßordnung für die Landwehr) werden der Zivilstrafgerichts- 
barkeit unterstehende Personen wegen der Verbrechen der unbe- 
fugten Werbung, der Verleitung oder Hilfeleistung zur Verletzung 
eidlicher Militärdienstverpflichtung, der Ausspähung und anderer 
Einverständnisse mit dem Feinde oder sonstiger einen Nachteil 
für die bewaffnete Macht oder deren verbündete Truppen oder 
einen Vorteil für den Feind bezweckende Handlungen, ferner 
wegen Verleitung zur Nichtbefolgung eines Militäreinberufungs- 
befehles der Landwehrstrafgeriehtsbarkeit unterstellt. Schließlich 
wurden mit der ‘kaiserlichen Verordnung vom 4. November 1914, 
RGBl. Nr. 307, eine Reihe von seitens Zivilpersonen begangener 
strafbarer Handlungen der Landwehrgerichtsbarkeit unterworfen, 
wenn der zur ordentlichen Gerichtsbarkeit berufene Gerichtshof 
I. Instanz infolge der kriegerischen Ereignisse seine Tätigkeit 
eingestellt hat. 
Die Veröffentlichung von Mitteilungen über Plan, Richtung 
der militärischen Operationen, über Bewegung, Stärke und Auf- 
stellungsort von Truppen und Schiffen, über den Zustand von 
Befestigungswerken oder über die Aufbewahrung oder den Trans- 
port von Kriegserfordernissen in Druckschriften wurde durch die 
Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz vom 25. Juli 
1914, RGBl. Nr. 165 '°, verboten und mit Strafe bedroht. Das 
gleiche wurde bezüglich der Veröffentlichung von Nachrichten 
über die bewaffnete Macht des Deutschen Reiches mit der kaiser- 
lichen Verordnung vom 3. August 1914, RGBl. Nr. 195, verfügt. 
18 Auf Grund des Artikels IX des Gesetzes vom 17. Dezember 1862, 
RGBl. Nr. 8 vom Jahre 1863, betreffend einige Ergänzungen des allgemei- 
nen und des Militärstrafgesetzes.
	        
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