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begehen, wo sie zum Stande eines mobilisierenden oder schon
mobilisierten Teiles der bewaffneten Macht oder zur Besatzung
eines in Kriegsausrüstung befindlichen oder in diese schon ver-
setzten festen Platz gehören. Mit der Gesamtministerialverordnung
vom 25. Juli 1914, RGBl. Nr. 164 (auf Grund der Militärstraf-
prozeßordnung für die Landwehr) werden der Zivilstrafgerichts-
barkeit unterstehende Personen wegen der Verbrechen der unbe-
fugten Werbung, der Verleitung oder Hilfeleistung zur Verletzung
eidlicher Militärdienstverpflichtung, der Ausspähung und anderer
Einverständnisse mit dem Feinde oder sonstiger einen Nachteil
für die bewaffnete Macht oder deren verbündete Truppen oder
einen Vorteil für den Feind bezweckende Handlungen, ferner
wegen Verleitung zur Nichtbefolgung eines Militäreinberufungs-
befehles der Landwehrstrafgeriehtsbarkeit unterstellt. Schließlich
wurden mit der ‘kaiserlichen Verordnung vom 4. November 1914,
RGBl. Nr. 307, eine Reihe von seitens Zivilpersonen begangener
strafbarer Handlungen der Landwehrgerichtsbarkeit unterworfen,
wenn der zur ordentlichen Gerichtsbarkeit berufene Gerichtshof
I. Instanz infolge der kriegerischen Ereignisse seine Tätigkeit
eingestellt hat.
Die Veröffentlichung von Mitteilungen über Plan, Richtung
der militärischen Operationen, über Bewegung, Stärke und Auf-
stellungsort von Truppen und Schiffen, über den Zustand von
Befestigungswerken oder über die Aufbewahrung oder den Trans-
port von Kriegserfordernissen in Druckschriften wurde durch die
Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz vom 25. Juli
1914, RGBl. Nr. 165 '°, verboten und mit Strafe bedroht. Das
gleiche wurde bezüglich der Veröffentlichung von Nachrichten
über die bewaffnete Macht des Deutschen Reiches mit der kaiser-
lichen Verordnung vom 3. August 1914, RGBl. Nr. 195, verfügt.
18 Auf Grund des Artikels IX des Gesetzes vom 17. Dezember 1862,
RGBl. Nr. 8 vom Jahre 1863, betreffend einige Ergänzungen des allgemei-
nen und des Militärstrafgesetzes.