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Ministeriums für Landesverteidigung vom 31. Juli 1914, RGBl.
Nr. 191, zur Hintanhaltung des Mißbrauches von Luftfahrzeugen,
die die Erzeugung und die Benützung von Luftfahrzeugen an
behördliche Bewilligung knüpft; die Verordnung desselben Ministe-
riums vom 25. Juli 1914, RGBl. Nr. 172, zur Hintanhaltung
des Mißbrauches von Brieftauben, nach der Brieftauben nur mit
behördlicher Bewilligung gehalten werden dürfen; die Verordnung
vom 30. August 1914, RGBl. Nr. 226, über die Beistellung und
Vergütung der angeforderten Goldschlägerhäutchen (d. i. der perito-
neale Ueberzug des Blinddarmes von Rindern). Eine Ergänzung
erfuhr das Kriegsleistungsgesetz hinsichtlich der Wertbestimmung
der angeforderten Fahrzeuge und Tiere durch die kaiserliche Ver-
ordnung vom 9. Jänner 1915, RGBl. Nr. 7, und die auf Grund
derselben erlassene Verordnung des Ministeriums für Landesver-
teidigung vom 10. Jänner 1915, RGBl. Nr. 9.
Zu erwähnen wäre hier noch die auf Grund des Gesetzes
vom 21. Dezember 1912, RGBl. Nr. 235, betreffend die Stellung
der Pferde und Fuhrwerke ””, erlassene Verordnung des Ministe-
riums für Landesverteidigung vom 30. Juli 1914, RGBl. Nr. 179,
mit der verboten wird, Evidenzblattpferde aus ihren Aushebungs-
bezirken zu entfernen, und vom 30. Juli 1914, RGBl. Nr. 185, mit
der die Vergütungen für den Rücktransport der in den Abgabe-
22 Auf Grund dieses Gesetzes können die Pferdebesitzer verpflichtet
werden, ihre Pferde gegen angemessene Entschädigung dem Staate für
Zwecke der Mobilisierung sowie der Ergänzung des Heeres auf den Kriegs-
stand zu überlassen. Zur Durchführung der Pferdeaushebung ist das Staats-
gebiet in Aushebungsbezirke eingeteilt, deren Leistungsfähigkeit durch
Anzeige, Zählung und Klassifikation der Pferde ermittelt wird. Für jedes
nach der Klassifikation vom militärischen Vertreter ausgewählte Pferd wird
ein Evidenzblatt ausgestellt und dem Pferdebesitzer übergeben. Vom Zeit-
punkte der Uebergabe des Evidenzblattes an unterliegt der Pferdebesitzer
allen Verpflichtungen dieses Gesetzes. Das Verfügungsrecht über die Evi-
denzblattpferde ist bis zum Zeitpunkt der Einberufung der Pferde nicht
beschränkt. (Die Bestimmungen des Gesetzes gelten in gleicher Weise
für Maultiere, Maulesel und Esel.)