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orten nicht übernommenen Evidenzblattpferde und Transportmittel
bestimmt werden, sowie die auf Grund des Kriegsleistungsgesetzes
erlassene Verordnung des Ministeriums für Landesverteidigung
vom 30. März 1915, RGBl. Nr. 51, über die Verwendung der
Vorräte an .bestimmten stickstoffhältigen Stoffen, die die Militär-
verwaltung für sich in Anspruch nehmen kann.
Von besonderem staatsrechtlichem Interesse ist die mit der
Verordnung des Gesamtministeriums vom 9. Dezember 1914, RGBl.
Nr. 334, erlassene Prisengerichtsordnung.
In Oesterreich wurde das Prisenrecht auf Grund der in der
Pariser Seerechtsdeklaration *° vereinbarten Rechtssätze über die
Abschaffung der Kaperei * und über den Schutz des neutralen
Seehandels in Kriegszeiten, zunächst im Kriege mit Dänemark
durch die Verordnung der Ministerien der auswärtigen Angelegen-
heiten, der Justiz, des Handels, des Krieges und der Marine vom
3. März 1864, RGBl. Nr. 23, sowie die kaiserliche Verordnung vom
13. Mai 1866, RGBl. Nr. 60, geregelt”’. Die Prisengerichtsbarkeit
normiert die kaiserliche Verordnung vom 21. März 1864, RGBl.
Nr. 31, betreffend die Einsetzung von Prisengerichten und das
Verfahren bei denselben °*, sowie die kaiserliche Verordnung vom
23 Kundgemacht mit Erlaß des Ministeriums des Aeußern vom 3. Mai
1856, RGBl. Nr. 69, neuerlich eingeschärft anläßlich des mit Frankreich
und Sardinien ausgebrochenen Krieges mit Erlaß der Ministerien des Aeußern
usw. vom 11. Mai 1859, RGBl. Nr. 76.
?4 Verboten bereits im Krimkriege mit Erlaß des Ministeriums des
Aeußern usw. vom 25. Mai 1854, RGBl. Nr. 127.
?5 Ueber Prisenrecht in Oesterreich vergl. den Artikel „Prisengerichts-
barkeit, Prisenrecht“ in MISCHLER-UÜLBRICH „Oesterreichisches Staats-
wörterbuch‘, 2. Aufl. 3. Bd. Wien 1907.
2° Erlassen auf Grund des $ 13 des Grundgesetzes vom 26. Februar
1861, RGBl. Nr. 20. Das als Beilage 1 zu dem zitierten Patente (sog. Februar-
patent) erlassene Grundgesetz über die Reichsvertretung enthielt im $ 13
eine dem $ 14 des gegenwärtig geltenden Grundgesetzes über die Reichs-
vertretung vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 141, ähnliche Bestimmung,
die lautete: „Wenn zur Zeit als der Reichsrat nicht versammelt ist, in
einem Gegenstande seines Wirkungskreises dringende Maßregeln getroffen
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXV. 1. 6