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nieht als gangbar °!. Es wurde daher der Ausweg gewählt, daß
der Monarch „über einen nach Zustimmung der Regierungen
beider Staaten der Monarchie erstatteten alleruntertänigsten Vor-
trag mit Allerhöchster Entschließung vom 28. November 1914
bis zur diesbezüglichen Verfügung der Gesetzgebung beider Staa-
ten“ die Prisengerichtsordnung genehmigt hat und diese Allerh.
Entschließung samt der nachstehenden Prisengeriehtsordnung als
Verordnung des Gesamtministeriums „über die Kundmachung der
mit Allerhöchster Entschließung vom 28. November 1914 aller-
gnädigst genehmigten Prisengerichtsordnung“ im österreichischen
Reichsgesetzblatte in den „im Reichsrate vertretenen Königreichen
und Ländern“ kundgemacht wurde °?.
Die Form, in der die Prisengerichtsordnung geschaffen wurde,
ist etwas völlig Neues. Sie fügt sich nicht in das System öster-
reichischer Rechtsschöpfung. Da der materielle Inhalt der Prisen-
gerichtsordnung zweifellos Normen enthält, die der Verordnungs-
gewalt entzogen sind, hätte ihre Schaffung richtigerweise nur
in der Form eines Gesetzes oder einer $ 14-Verordnung erfolgen
können. Da, wie bereits bemerkt, diese beiden Wege sich als
ungangbar erwiesen, eine Prisengerichtsordnung jedoch notwendig
war, blieb nichts anderes übrig, als einen Weg zu betreten, der
zwar nicht im Gebiete des Verfassungsrechtes liegt, dafür aber
zum Ziele führt. Die rein juristische Betrachtung dieser Rechts-
norm muß daher versagen. Sie ist nur aus dem Gang der poli-
sı Die Schaffung des erforderlichen Gesetzes im Wege einer $ 14-Ver-
ordnung erweist sich mit Rücksicht auf den $ 25 des ungarischen Gesetz-
artikels vom Jahre 1867, der als Grundbedingung aufstellt „daß die volle
Verfassungsmäßigkeit auch in den übrigen Ländern und Provinzen Seiner
Majestät tatsächlich ins Leben trete, weil Ungarn nur mit der konstitutio-
nellen Vertretung dieser Länder bezüglich welcher gemeinsamer Verhält-
nisse immer in Berührung treten kann“ nicht ohne weiteres als durchführbar.
®2 In Ungarn wurde die Prisengerichtsordnung durch Verordnung des
Ministerpräsidenten vom 9. Dezember 1914, Z1. 8704/1914 M.E. in der unga-
rischen offiziellen Zeitung „Budapesti Közlöny“ (Budapester Anzeiger) vom
10. Dezember 1914 kundgemacht.