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für den gegenwärtigen Krieg gilt ®. Eine weitere zeitliche Be-
schränkung liegt in den Worten der Kundmachungsverordnung,
daß der Monarch die Prisengerichtsordnaung „bis zur diesbezüg-
lichen Verfügung der Gesetzgebungen beider Staaten“ genehmigt
hat. Damit ist zum Ausdruck gebracht, daß es sich nicht um
ein Beiseiteschieben geltenden Rechtes, sondern um die Ausfüllung
einer Lücke, eines gesetzesleeren Raumes handelt.
In dieser Gruppe wäre noch die Verordnung des Handels-
ministeriums vom 30. November 1914, RGBl. Nr. 331, über die
Versendungsbedingungen für Feldpostpakete zu nennen, die nähere
Bestimmungen über Umfang, Gewicht, Inhalt, Verpackung usw.
der Feldpostpakete trifft.
Il. Verfahren vor Gerichten und Verwaltungs-
behörden.
Die weitverzweigten Normen, die das Verfahren vor den
Gerichten und Verwaltungsbehörden regeln, mit ihren rechtlichen
Konsequenzen, die sich an bestimmte Ereignungen im Verfahren
knüpfen, sind für den normalen Lauf des Lebens berechnet. Der
Krieg, der dem Leben aller besonders der an ihm direkt Beteilig-
ten mit einem Schlage eine andere Richtung gibt, zwingt zu
Ausnahmsnormen auch auf dem Gebiete der verschiedenen Ver-
fahrensarten. Die formellrechtlichen Folgen von Handlungen und
Unterlassungen im Verfahren bedürfen einer Revision, wenn nicht
gerade jene, die für den Staat das größte Opfer bringen, unter
diesen Normen leiden sollen.
Mit der kaiserlichen Verordnung vom 29. Juli 1914, RGBl.
Nr. 178, wurden Ausnahmsbestimmungen auf dem Gebiete des
s 81: „Zur Fällung des Urteiles in betreff der von den k. u. k,
Kriegsschiffen im gegenwärtigenKriege aufgebrachten feindlichen
und verdächtigen Schiffe und ihrer Ladungen wird ein Prisengericht I. Instanz
in Pola und ein Oberprisengericht als II. Instanz am Sitze des k. u. k.
Kriegsministeriums, Marinesektion, eingesetzt.“