Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

_- 97 — 
für den gegenwärtigen Krieg gilt ®. Eine weitere zeitliche Be- 
schränkung liegt in den Worten der Kundmachungsverordnung, 
daß der Monarch die Prisengerichtsordnaung „bis zur diesbezüg- 
lichen Verfügung der Gesetzgebungen beider Staaten“ genehmigt 
hat. Damit ist zum Ausdruck gebracht, daß es sich nicht um 
ein Beiseiteschieben geltenden Rechtes, sondern um die Ausfüllung 
einer Lücke, eines gesetzesleeren Raumes handelt. 
In dieser Gruppe wäre noch die Verordnung des Handels- 
ministeriums vom 30. November 1914, RGBl. Nr. 331, über die 
Versendungsbedingungen für Feldpostpakete zu nennen, die nähere 
Bestimmungen über Umfang, Gewicht, Inhalt, Verpackung usw. 
der Feldpostpakete trifft. 
Il. Verfahren vor Gerichten und Verwaltungs- 
behörden. 
Die weitverzweigten Normen, die das Verfahren vor den 
Gerichten und Verwaltungsbehörden regeln, mit ihren rechtlichen 
Konsequenzen, die sich an bestimmte Ereignungen im Verfahren 
knüpfen, sind für den normalen Lauf des Lebens berechnet. Der 
Krieg, der dem Leben aller besonders der an ihm direkt Beteilig- 
ten mit einem Schlage eine andere Richtung gibt, zwingt zu 
Ausnahmsnormen auch auf dem Gebiete der verschiedenen Ver- 
fahrensarten. Die formellrechtlichen Folgen von Handlungen und 
Unterlassungen im Verfahren bedürfen einer Revision, wenn nicht 
gerade jene, die für den Staat das größte Opfer bringen, unter 
diesen Normen leiden sollen. 
Mit der kaiserlichen Verordnung vom 29. Juli 1914, RGBl. 
Nr. 178, wurden Ausnahmsbestimmungen auf dem Gebiete des 
  
  
s 81: „Zur Fällung des Urteiles in betreff der von den k. u. k, 
Kriegsschiffen im gegenwärtigenKriege aufgebrachten feindlichen 
und verdächtigen Schiffe und ihrer Ladungen wird ein Prisengericht I. Instanz 
in Pola und ein Oberprisengericht als II. Instanz am Sitze des k. u. k. 
Kriegsministeriums, Marinesektion, eingesetzt.“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.