Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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übung der militärischen Kontrolle über die Personen des Beurlaubtenstan- 
des, die Uebungen desselben usw. 
RWG. II = Reichsgesetz betr. Aenderungen der Wehrpflicht vom 11.2. 
1888 (mit Berücksichtigung der Aenderungen durch Art. II des Reichsges. 
vom 22. 7. 1913). 
RGW. II = Reichsges. betr. Aenderungen der Wehrpflicht vom 15. 4. 
1905. 
WO. = Deutsche Wehrordnung vom 22. 11. 1888 und in neuer Redak- 
tion vom 22. 7. 1901 (mit zahlreichen Aenderungen infolge der späteren 
Gesetzgebung). 
HO. = Heerordnung vom 22. 11. 1888 für das preußische Heer und die 
unter preußischer Verwaltung stehenden Kontingente (mit spätern Aende- 
rungen); gemäß Art. 63 Abs. 5 Reichsverfassung auch in Sachsen und Würt- 
temberg in Kraft gesetzt. 
Für weitere reichsgesetzliche Bestimmungen bedurfte es besonderer 
Abkürzungen nicht. 
Die Reichsmilitärgesetze haben auch in Bayern Geltung (nach näherer 
Bestimmung des Bündnisvertrags vom 23. 11. 1870). Wehr- und Heer- 
Ordnung für Bayern sind nach dem Muster der für das übrige Reich gel- 
tenden Vorschriften erlassen worden (letzte Redaktion vom 29. 9. 1904). 
2. Desterreichisch-ungarische Heeres-Gesetze und 
Verordnungen. 
OestWG. bedeutet das Wehrgesetz vom 5. 7. 1912. 
OestLG. = Ges. vom 5. 7. 1912 über die K. K. Landwehr der im Reichs- 
rate vertretenen Königreiche und Länder mit Ausnahme von Tirol und 
Vorarlberg, im Anschluß an die Bestimmungen des Wehrgesetzes. 
Die allgemeinen Bestimmungen des Wehrgesetzes gelten für das kurz- 
gefaßte Landwehrgesetz mit. 
Die identischen ungarischen Gesetze, Gesetzesartikel XXX von 1912 
(entsprechend dem Wehrgesetz vom 5. 7. 1912) und Gesetzesartikel XXXI 
von 1912 (entsprechend dem Landwehrgesetz vom 5. 7. 1912) sind immer 
als mitzitiert zu erachten. 
Dabei sei angeschlossen, daß nach den österreichisch-ungarischen Staats- 
grundgesetzen nur identische Gesetze beider Reichshälften über das Wehr- 
system möglich sind, ULBRICH, Oest. Staatsrecht S. 74, 102, 103, 268 fg. 
Aber es hat schwere Mühe gekostet, das Wehrgesetz in Ungarn zustande zu 
bringen. Minister Tisza hat es gegenüber der Obstruktion im ungarischen 
Reichstag — MARCZALI, Ungar. Staatsrecht S. 103 fg. — durch Bruch der 
Geschäftsordnung durchgesetzt. 
„W.Vorschr.“ ohne Zusatz sind die Ausführungsbestimmungen zum 
Wehrgesetz von 1912 (Verordnung des Ministeriums für Landesverteidigung 
vom 27. 7, 1912).
	        
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