kommission unter vollständiger Nachweisung des Anspruchs ein-
zubringen, WVorschr. I 8 108 Ziff. 4, $ 111 Ziff. 1. Ueber Zu-
erkennung der Begünstigung entscheidet die Stellungskommission,
gegen deren Erkenntnis Berufung an die politische Landesbehörde
und in letzter Instanz an das Ministerium für Landesverteidigung'
zulässig ist, WG. 8 34, WVorschr. 18105 Ziff. 2 fg., 108 Zift. 5 fg.,
112 Ziff. 1. Wurde der Anspruch erst nach der Hauptstellung
(weil später entstanden usw.) geltend gemacht, so entscheidet die
Ergänzungsbehörde erster Instanz (mit Berufung an politische
Landesbehörde usw.), WVorschr. I SS 105 Ziff. 3, 108 Ziff. 5,
112 Zi. 1.
3. Erwies sich das österreichische Recht in Behandlung der
Dienstuntauglichkeit dem deutschen Rechte in mehrfacher Hin-
sicht überlegen, so verhält es sich gegenteilig bei der Stellung-
nahme beider zu den bürgerlichen Verhältnissen als Gründen der
Befreiung vom Dienste.
Die Privilegierten werden in Oesterreich durchaus der Regel
nach alsbald der Ersatzreserve zugewiesen, $ 17 Ziff. 3 WG.,
nicht zunächst zurückgestellt unter Vertagung des definitiven Be-
schlusses. Fällt aber demnächst der Begünstigungstitel fort, so
ist der dem Pflichtigen noch obliegende Präsenzdienst alsbald ab-
zuleisten, 88 30 Ziff. 3, 31 Ziff. 9 WG.
Der Fortbestand des die Begünstigung begründenden Ver-
hältnisses muß während der Dauer der regelmäßigen Präsenzdienst-
pflicht, die den Pflichtigen bei einem Truppenkörper mit zwei-
jähriger Dienstzeit noch getroffen hätte, wenn die Begünstigung
nicht zuerkannt worden wäre, in jedem der Zuerkennung folgen-
den Jahre in der für die Dokumentierung des Anspruchs vorge-
schriebenen Art bei der zuständigen politischen Bezirksbehörde
nachgewiesen werden. Von dem Begünstigten selbst, wenn es
sich um den Titel der Landwirtschaft handelt, von dem Rekla-
manten im Hinblick auf den reklamierten Familienerhalter. WVor-
schr. I 85 109, 114.
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXVI. 1. 7