8 —
Eine Sonderstellung hat die Begünstigung aus dem Grunde
der Familienerhaltung insofern als sie nicht zuzuerkennen ist,
wenn sich im voraus bestimmen läßt, daß die dem Ansuchen um
die Begünstigung zugrunde liegenden Verhältnisse bis 1. Oktober
des Jahres, in dem der Dienstpflichtige das 23. Lebensjahr voll-
endet, zu bestehen aufhören werden; es ist dann der Präsenz-
dienstantritt bis 1. Oktober jenes Jahres aufzuschieben, in dem die
Aenderung der Verhältnisse eintreten wird, $ 32 Ziff. 5 WG.
Also auch hier nicht Zurückstellung vorbehaltlich weiterer Ent-
scheidung, vielmehr alsbald Anordnung des Dienstantritts zu spä-
terer Zeit.
Weit riehtiger ist doch die deutsche Sachbehandlung, Zu-
warten und dann endgültiger Entscheid, als die sofortige Freigabe
in Oesterreich, wobei auf mehrere Jahre hinaus der Widerruf bei
Aenderung der Verhältnisse vorbehalten bleibt.
Während Oesterreich nur der Ersatzreserve überweist, geben
wir nach Bedarf dem Begünstigungstitel die stärkere Wirkung,
teilen den Pflichtigen dem Landsturm zu, was doch auch der
Billigkeit entspricht.
Andererseits hat in Oesterreich bei Widerruf der Begünsti-
gung wegen Wegfalls des Titels usw. der Pflichtige nur während
der Restdauer der regelmäßigen Präsenzdienstpflicht Dienst zu
leisten, WVorschr. I $$ 109 Ziff. 5, 114 Ziff. 3, erhält dann also
vielfach eine recht unvollständige Ausbildung; er wird vom nor-
malen Präsenzdienste überhaupt frei, wenn die Zeit der regel-
mäßigen Präsenzdienstpflicht ohne Widerruf abgelaufen ist. Da-
gegen muß der nur zurückgestellte deutsche Pflichtige gewärtigen,
noch im dritten Militärpflichtjahre, weil der Titel sich inmittelst
erledigt hat, zur Ableistung des vollen Frontdienstes herangezogen
zu werden. Es ist auch durchaus nicht unbillig, daß ihm der
Vorteil der Zurückstellung nur unter der Verpflichtung zu dieser
nachträglichen Dienstleistung zuteil wird. Während Oesterreich
alsbald Befreiung gewährt, freilich keineswegs unumstößliche,