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genannten Titeln gleichwertige Tatsachen bleiben unberücksichtigt.
In Oesterreich-Ungarn entscheidet über diese außerordent-
liche Begünstigung der Minister für Landesverteidigung — in
Sachen der Landwehr und des gemeinsamen Heeres —, WG. 8 34
Abs. 4.
Läßt sich voraussehen, daß die besondern für die Begünsti-
gung bestimmenden Verhältnisse vor dem 1. Oktober jenes Jahres,
in dem der Pflichtige das 23. Lebensjahr vollendet, wegfallen
werden, so ist lediglich Aufschub des Präsenzdienstantritts bis
1. Oktober jenes Jahres, in dem die Aenderung der Verhältnisse
eintreten wird, zu gewähren, WG. 8 32 Ziff. 5. Diese Beschrän-
kung gilt somit beim Mangel des vollen gesetzlichen Anspruchs
gleichmäßig für die Titel der Landwirtschaft und der Familien-
erhaltung, während sie unter Voraussetzung des vollen Anspruchs
nur den letzteren Titel trifft, eine Unterscheidung, deren Berech-
tigung nicht einleuchten will.
Der Fortbestand des Verhältnisses ist nachweispflichtig, wie
bei vollem Anspruch, und auch die Konsequenzen des Wegfalls
sind die nämlichen, WVorschr. $ 118 Ziff. 1.
IV. Gesonderter Betrachtung bedarf die bloße Zurückstellung
ohne die Aussicht auf nachfolgende Befreiung, also wegen eines
Verhältnisses, das nur jene, nicht diese Maßregel zu begründen
vermag. Von wesentlich gleichen Zurückstellungsgründen aus-
gehend gelangen hier beide Rechte zu erheblich verschiedener
Sachbehandlung.
1. Das deutsche Recht gewährt sie — durch Entscheid der
Ersatzkommission — Militärpflichtigen, die in der Vorbereitung
zu einem bestimmten Lebensberufe oder in der Erlernung einer
Kunst oder eines Gewerbes begriffen sind und durch eine Unter-
brechung bedeutenden Nachteil erleiden würden — nicht anwend-
bar auf Pflichtige, die in ihrer allgemeinen Ausbildung zurück-
geblieben sind und sich nun durch Unterricht fortbilden wollen,
tım später die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-