Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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gung der Berufsvorbildung durch den Militärdienst als Grund eines 
Dienstaufschubs anerkannt, aber starke Abweichungen vom deut- 
schen Rechte liegen darin, daß der Ausstand „Rekruten* — ın 
der deutschen WO. sind statt dessen „Militärpflichtige“ genannt 
— gewährt wird und daß allgemein andere „besonders berück- 
sichtigungswürdige Verhältnisse“ gleichgestellt sind. 
Zuständig ist nicht, wie im Deutschen Reiche, die Ergänzungs- 
behörde erster Instanz, sondern das Militär-, Landwehrterritorial- 
(Korps-)kommando, unter Zulassung der Berufung an das Kriegs- 
ministerium, „beziehungsweise das Ministerium für Landesvertei- 
digung“, WG. 8 34 Abs. 5. Es fällt — zunächst — auf, daß 
Oesterreich hier, je nachdem eine Heeres- oder Landwehrange- 
legenheit in Frage steht, die Zuständigkeit auf die beiden Mini- 
sterien verteilt, während über die Begünstigungen der Familien- 
erhaltung und des landwirtschaftlichen Betriebs immer in letzter 
Instanz das Ministerium für Landesverteidigung zu entscheiden 
hat. Der Grund liegt in der Beziehung des Privilegs auf „Re- 
kruten“ des gemeinsamen Heeres und der Landwehr, die eben je 
nachdem der Verfügung der einen oder andern Kommandostelle, 
des einen oder andern Ministeriums unterliegen; die Begünstigung 
der Familienerhaltung usw. hingegen führt zur Ueberweisung 
an die Ersatzreserve, so daß hier die Zuständigkeit lediglich des 
einen, des Ministeriums für Landesverteidigung, dessen anderweiter 
Bevorzugung entsprechend bestimmt werden konnte. 
Indem der Aufschub „Rekruten“, Mannschaften, die als solche 
bereits ausgehoben, „assentiert“ sind, zuteil wird, ist die Folge, 
daß ihre (zwölfjährige) Gesamtdienstzeit im Heere, in der Landwehr 
bereits vom Tage der Einreihung an zählt, nicht erst vom Ablaufe 
der Ausstandszeit an gerechnet wird; darüber lassen die $8 41 
Ziff. 2, 42 WG. keinen Zweifel. Durch Verkürzung dieser Dienst- 
dauer ist aber dem Privileg eine Ausdehnung über Gebühr ge- 
geben. Nach deutschem Rechte dagegen wird — richtig — die 
Reservepflicht von demselben Zeitpunkte an berechnet, wie die
	        
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