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gung der Berufsvorbildung durch den Militärdienst als Grund eines
Dienstaufschubs anerkannt, aber starke Abweichungen vom deut-
schen Rechte liegen darin, daß der Ausstand „Rekruten* — ın
der deutschen WO. sind statt dessen „Militärpflichtige“ genannt
— gewährt wird und daß allgemein andere „besonders berück-
sichtigungswürdige Verhältnisse“ gleichgestellt sind.
Zuständig ist nicht, wie im Deutschen Reiche, die Ergänzungs-
behörde erster Instanz, sondern das Militär-, Landwehrterritorial-
(Korps-)kommando, unter Zulassung der Berufung an das Kriegs-
ministerium, „beziehungsweise das Ministerium für Landesvertei-
digung“, WG. 8 34 Abs. 5. Es fällt — zunächst — auf, daß
Oesterreich hier, je nachdem eine Heeres- oder Landwehrange-
legenheit in Frage steht, die Zuständigkeit auf die beiden Mini-
sterien verteilt, während über die Begünstigungen der Familien-
erhaltung und des landwirtschaftlichen Betriebs immer in letzter
Instanz das Ministerium für Landesverteidigung zu entscheiden
hat. Der Grund liegt in der Beziehung des Privilegs auf „Re-
kruten“ des gemeinsamen Heeres und der Landwehr, die eben je
nachdem der Verfügung der einen oder andern Kommandostelle,
des einen oder andern Ministeriums unterliegen; die Begünstigung
der Familienerhaltung usw. hingegen führt zur Ueberweisung
an die Ersatzreserve, so daß hier die Zuständigkeit lediglich des
einen, des Ministeriums für Landesverteidigung, dessen anderweiter
Bevorzugung entsprechend bestimmt werden konnte.
Indem der Aufschub „Rekruten“, Mannschaften, die als solche
bereits ausgehoben, „assentiert“ sind, zuteil wird, ist die Folge,
daß ihre (zwölfjährige) Gesamtdienstzeit im Heere, in der Landwehr
bereits vom Tage der Einreihung an zählt, nicht erst vom Ablaufe
der Ausstandszeit an gerechnet wird; darüber lassen die $8 41
Ziff. 2, 42 WG. keinen Zweifel. Durch Verkürzung dieser Dienst-
dauer ist aber dem Privileg eine Ausdehnung über Gebühr ge-
geben. Nach deutschem Rechte dagegen wird — richtig — die
Reservepflicht von demselben Zeitpunkte an berechnet, wie die