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aktive Dienstpflicht, und diese nach dem wirklich erfolgten Dienst-
antritt, RWG. 1$ 6, WO.8 7 Ziff. 1, 8 11 Ziff. 1.
Aus dieser Berechnungsweise des österreichischen Rechts er-
klärt sich denn auch, daß Aufschub des Präsenzdienstantritts
immer nur bis 1. Oktober des Jahres, ın dem der Betreffende
das 24. Lebensjahr vollendet, erteilt wird, $ 33 WG. Bei Ueber-
schreiten dieser Frist könnte eben die Dienstpflicht eine viel zu
starke Minderung erfahren, ja nahebei illusorisch werden. Auch
die triftigsten Anlässe zu weiterem Ausstand, denen die deutsche
WO. voll gerecht wird, müssen so unberücksichtigt bleiben.
Dem Begünstigungsgrunde der ungestörten Berufsausbildung
ist die Generalklausel „sonst besonders berücksichtigungswürdige
Verhältnisse“ hinzugefügt. Wesentlich mit im Hinblick auf das
so gegebene weitgehende Ermessen wurde die Zuständigkeit all-
gemein einer höheren Stelle, dem Korpskommando, beigelegt.
Aber die Entscheidung sollte, da eben bürgerliche Verhältnisse
zu werten sind, nicht einem rein militärischen Organ, sondern ge-
mischten, den Ersatzbehörden zufallen!
Ueber den Dienstaufschub Einjährig-Freiwilliger bestehen be-
sondere Bestimmungen. Es mußten für den Beginn der Dienst-
leistung als „einjährig-freiwilliger Arzt“ und den Dienstantritt
der Pharmazeuten und Veterinäre weitere Grenzen anerkannt wer-
den; Einjährig-Freiwillige des Frontdienstes erhalten über die
sonst geltende Frist (bis 1. Oktober des Jahres, in dem das
24. Lebensjahr vollendet wird) hinaus Aufschub „unter besonders
berücksichtigungswürdigen Verhältnissen“. So die $$ 21 Ziff. 6,
23, 24, 25, 27, 28 WG.
V. Die gleichen Verhältnisse, wie sie zur Befreiung von der
Einstellung führen, begründen auch ein Gesuch um Entlassung
ım Dienst bereits befindlicher Mannschaften. Da die Befreiungs-
titel nicht von Amts wegen berücksichtigt werden, so kann Frei-
gabe insoweit nicht eintreten, als die Pflichtigen (oder deren An-