Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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Die weiter einschlägigen österreichischen Gesetze und Verordnungen 
werden ohne entsprechende Abkürzung zitiert. 
Der österreichische Landsturm hat seine Ausgestaltung durch Gesetze 
vom 6. 6. 1886 erfahren: Ges. betr. den Landsturm für die im Reichsrate 
vertretenen Königreiche und Länder mit Ausnahme von Tirol und Vorarl- 
berg; ungar. Gesetzesartikel XX von 1886. Ausdehnung der Landsturm- 
pflicht bis zum 50. Jahre: Kais. Verordnung betr. Abänderung des Ges. 
vom 6. 6. 1886 betr. den Landsturm usw. für die Dauer des gegenwärtigen 
Krieges; ungar. Gesetzesartikel II von 1915. Ausdehnung der Kriegsleistungs- 
pflicht bis zum 55. Jahre: Kais. Verordnung vom 16. 1. 1916; ungar. Ge- 
setzesartikel II von 1916. 
III. Die Wehrpflicht ist nieht mit der Pflicht zum Waffen- 
dienste gleichbedeutend. Der Staat bedarf daneben mannigfacher 
anderer Dienstleistungen, zu denen vorzugsweise waffendienstun- 
fähige Wehrpflichtige herangezogen werden: als Krankenpfleger, 
Handwerker, Mechaniker usw., RWG. I 8 1 Abs. 2, österr. W.- 
Vorschr. I. Teil 1. Hälfte 8 51 Ziff. 4. Von der Erfüllung der 
Wehrpflicht im militärärztlichen, tierärztlichen, pharmazeutischen 
Dienste ist besonders zu handeln. 
IV. Der Heeresdienst kraft allgemeiner Wehrpflicht findet 
seine unentbehrliche Ergänzung in der berufsmäßigen, freiwillig 
übernommenen Dienstleistung von Offizieren, Kapitulanten und 
Beamten der Militärverwaltung. Diese Dienstverhältnisse fallen 
nicht in den Bereich der Darstellung; vgl. darüber LABAND, Reichs- 
staatsrecht Bd. 4 S. 184, 188 fg. 
Dagegen stehen mit der gesetzlichen Wehrpflicht in untrenn- 
barem Zusammenhange Uebernahme einer Dienstpflicht vor dem 
Beginne ihrer gesetzlichen Geltung und Erweiterungen gesetzlicher 
Dienstpflichten durch eigene Entschließung des Pflichtigen oder 
pflichtig Gewesenen. Das Gesetz gestattet freiwilligen Eintritt in 
das Heer zu einer Zeit, wo die gesetzliche Verpflichtung noch 
nicht besteht. Reserve-, Landwehroffiziere können über die Dauer 
der gesetzlichen Dienstpflicht hinaus im Heeresverbande verbleiben, 
frühere Reserve- usw. Offiziere treten bei Mobilmachung wieder 
in das Heer ein usw.
	        
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