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Die weiter einschlägigen österreichischen Gesetze und Verordnungen
werden ohne entsprechende Abkürzung zitiert.
Der österreichische Landsturm hat seine Ausgestaltung durch Gesetze
vom 6. 6. 1886 erfahren: Ges. betr. den Landsturm für die im Reichsrate
vertretenen Königreiche und Länder mit Ausnahme von Tirol und Vorarl-
berg; ungar. Gesetzesartikel XX von 1886. Ausdehnung der Landsturm-
pflicht bis zum 50. Jahre: Kais. Verordnung betr. Abänderung des Ges.
vom 6. 6. 1886 betr. den Landsturm usw. für die Dauer des gegenwärtigen
Krieges; ungar. Gesetzesartikel II von 1915. Ausdehnung der Kriegsleistungs-
pflicht bis zum 55. Jahre: Kais. Verordnung vom 16. 1. 1916; ungar. Ge-
setzesartikel II von 1916.
III. Die Wehrpflicht ist nieht mit der Pflicht zum Waffen-
dienste gleichbedeutend. Der Staat bedarf daneben mannigfacher
anderer Dienstleistungen, zu denen vorzugsweise waffendienstun-
fähige Wehrpflichtige herangezogen werden: als Krankenpfleger,
Handwerker, Mechaniker usw., RWG. I 8 1 Abs. 2, österr. W.-
Vorschr. I. Teil 1. Hälfte 8 51 Ziff. 4. Von der Erfüllung der
Wehrpflicht im militärärztlichen, tierärztlichen, pharmazeutischen
Dienste ist besonders zu handeln.
IV. Der Heeresdienst kraft allgemeiner Wehrpflicht findet
seine unentbehrliche Ergänzung in der berufsmäßigen, freiwillig
übernommenen Dienstleistung von Offizieren, Kapitulanten und
Beamten der Militärverwaltung. Diese Dienstverhältnisse fallen
nicht in den Bereich der Darstellung; vgl. darüber LABAND, Reichs-
staatsrecht Bd. 4 S. 184, 188 fg.
Dagegen stehen mit der gesetzlichen Wehrpflicht in untrenn-
barem Zusammenhange Uebernahme einer Dienstpflicht vor dem
Beginne ihrer gesetzlichen Geltung und Erweiterungen gesetzlicher
Dienstpflichten durch eigene Entschließung des Pflichtigen oder
pflichtig Gewesenen. Das Gesetz gestattet freiwilligen Eintritt in
das Heer zu einer Zeit, wo die gesetzliche Verpflichtung noch
nicht besteht. Reserve-, Landwehroffiziere können über die Dauer
der gesetzlichen Dienstpflicht hinaus im Heeresverbande verbleiben,
frühere Reserve- usw. Offiziere treten bei Mobilmachung wieder
in das Heer ein usw.