Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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Kriegslage muß der Staat alle irgend verfügbare Mannschaft zu 
den Fahnen berufen und bei den Fahnen behalten. Für Aus- 
nahmen sind sehr enge Grenzen gezogen. 
Nur insofern ist zunächst von der Zurückstellung im Mobil- 
machungsfalle zu handeln, als sie nicht durch „Unabkömmlich- 
keit“ im technischen Sinne — aus zivildienstlichen Gründen oder 
doch in sonstigem staatlichen Interesse -— bedingt wird. 
1. Deutsches Reichsrecht. 
a) Zurückstellungen für den Friedensfall verlieren infolge ver- 
fügter Mobilmachung ihre Gültigkeit, WO. 829 Ziff. 8. Sie sind 
insofern unter nicht mehr bestehender Voraussetzung bewilligt 
worden, als zur Kriegszeit den bürgerlichen Verhältnissen bei 
weitem nicht in dem Maße Rechnung getragen werden kann, als 
im Frieden. Doch dürfen diese Zurückstellungen durch die Er- 
satzkommission für die Zeit bis zum nächsten Musterungsgeschäft 
von neuem ausgesprochen werden, sie haben aber immer nur so 
lange Gültigkeit, als der Bedarf an Mannschaften anderweit ge- 
deckt werden kann, WO. 8 29 Ziff. 8 und 99 Ziff. 2. 
b) Mannschaften der Reserve, Landwehr, Ersatzreserve, sowie 
ausgebildeten Landsturmpflichtigen des zweiten Aufgebots wird 
für den Mobilmachungsfall nur zur Abwendung schwerer Notstände 
Zurückstellung gewährt: 
der Mann ist einziger Ernährer seines arbeitsunfähigen Vaters 
oder seiner Mutter usw., ein Knecht kann nicht gehalten werden, 
durch die gesetzlich eintretende Unterstützung der Familie bei der 
Einberufung würde der dauernde Niedergang des elterlichen Haus- 
standes nicht abgewendet werden können; 
die Einberufung des Mannes, der das 30. Lebensjahr vollendet 
hat und Grundbesitzer, Pächter oder Gewerbtreibender oder Er- 
nährer einer zahlreichen Familie ist, würde den gänzlichen Verfall 
des Hausstandes zur Folge haben und die Angehörigen selbst beim 
Genusse der gesetzlichen Unterstützung dem Elende preisgeben; 
die Zurückstellung des Mannes, dessen geeignete Vertretung
	        
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