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schlechthin nicht zu ermöglichen ist, wird im Interesse der öffent-
lichen Gesundheitspflege, der allgemeinen Landeskultur und der
Volkswirtschaft für unabweislich notwendig erachtet (hier Annähe-
rung an die Gründe der Unabkömmlichkeit im technischen Sinn).
So $ 122 WO.
In Anwendung dieser Bestimmungen können Reservisten hinter
die letzte Jahresklasse der Reserve, Mannschaften der Landwehr
ersten Aufgebots, sowie in besonders dringenden Fällen auch ein-
zelne Reservisten hinter die letzte Jahresklasse der Landwehr ersten
Aufgebots, Landwehrleute beider Aufgebote, in besonders dringen-
den Fällen auch einzelne Reservisten hinter die letzte Jahresklasse
der Landwehr zweiten Aufgebots, Ersatzreservisten hinter die letzte
Jahresklasse der Ersatzreserve, bei besonders berücksichtigungs-
würdigen Verhältnissen hinter die letzte Jahresklasse der Land-
wehr zweiten Aufgebots, Landsturmpflichtige hinter die letzte
Jahresklasse des Landsturms zurückgestellt werden. Jedoch darf
die Zahl der so Zurückgestellten in keinem Aushebungsbezirk ge-
wisse niedrige Prozentziffern (2, 3, 5) der Reserve, Landwehr, Er-
satzreserve, des Landsturms übersteigen. RMG. $ 64, RWG. II
Art. II SS 6, 16, 20, WO. $ 118 Zf. 3, 8 120 Zifl. 5a.
Ueber Gesuche Pflichtiger wegen Zurückstellung aus solchem
Grunde entscheidet die verstärkte Ersatzkommission im Anschluß
an das Musterungsgeschäft; die Entscheidung gilt nur bis zum
nächsten Zurückstellungstermin, so daß Anträge auf weitere Zu-
rückstellung dann zu erneuern sind, WO. 8123. Dem ständigen
militärischen Mitglied steht gegen die Entscheidungen der Ein-
spruch zu; in diesem Falle wird von den ständigen Mitgliedern
der Oberersatzkommission endgültig erkannt, RMG. $ 30 Ziff. 7
Abs. 2.
Eine Reklamation erst bei der Einberufung ist unzulässig,
wo. 8 99 Ziff. 1.
Minder streng scheinen die Voraussetzungen bei unausgebil-
deten Landsturmpflichtigen insofern bemessen zu sein, als die WO.