Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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schlechthin nicht zu ermöglichen ist, wird im Interesse der öffent- 
lichen Gesundheitspflege, der allgemeinen Landeskultur und der 
Volkswirtschaft für unabweislich notwendig erachtet (hier Annähe- 
rung an die Gründe der Unabkömmlichkeit im technischen Sinn). 
So $ 122 WO. 
In Anwendung dieser Bestimmungen können Reservisten hinter 
die letzte Jahresklasse der Reserve, Mannschaften der Landwehr 
ersten Aufgebots, sowie in besonders dringenden Fällen auch ein- 
zelne Reservisten hinter die letzte Jahresklasse der Landwehr ersten 
Aufgebots, Landwehrleute beider Aufgebote, in besonders dringen- 
den Fällen auch einzelne Reservisten hinter die letzte Jahresklasse 
der Landwehr zweiten Aufgebots, Ersatzreservisten hinter die letzte 
Jahresklasse der Ersatzreserve, bei besonders berücksichtigungs- 
würdigen Verhältnissen hinter die letzte Jahresklasse der Land- 
wehr zweiten Aufgebots, Landsturmpflichtige hinter die letzte 
Jahresklasse des Landsturms zurückgestellt werden. Jedoch darf 
die Zahl der so Zurückgestellten in keinem Aushebungsbezirk ge- 
wisse niedrige Prozentziffern (2, 3, 5) der Reserve, Landwehr, Er- 
satzreserve, des Landsturms übersteigen. RMG. $ 64, RWG. II 
Art. II SS 6, 16, 20, WO. $ 118 Zf. 3, 8 120 Zifl. 5a. 
Ueber Gesuche Pflichtiger wegen Zurückstellung aus solchem 
Grunde entscheidet die verstärkte Ersatzkommission im Anschluß 
an das Musterungsgeschäft; die Entscheidung gilt nur bis zum 
nächsten Zurückstellungstermin, so daß Anträge auf weitere Zu- 
rückstellung dann zu erneuern sind, WO. 8123. Dem ständigen 
militärischen Mitglied steht gegen die Entscheidungen der Ein- 
spruch zu; in diesem Falle wird von den ständigen Mitgliedern 
der Oberersatzkommission endgültig erkannt, RMG. $ 30 Ziff. 7 
Abs. 2. 
Eine Reklamation erst bei der Einberufung ist unzulässig, 
wo. 8 99 Ziff. 1. 
Minder streng scheinen die Voraussetzungen bei unausgebil- 
deten Landsturmpflichtigen insofern bemessen zu sein, als die WO.
	        
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