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Heeres sowohl als des öffentlichen Dienstes ist doch gesetzliche
Fundamentierung der Befreiungstitel und des Maßes ihrer Berück-
sichtigung im Sinne des deutschen Rechts dienlicher als ein Blan-
kettgesetz, das durchweg an Stelle eigener Entscheidung dem
Wechsel unterworfene Bestimmungen im Wege der Verordnung
setzt.
b) Im Hinblick auf den Landsturm sieht das österr. Gesetz
vom 6. Juni 1886 $ 2 Abs. 6 Einthebung solcher Pflichtiger vor,
welche für die Besorgung von Angelegenheiten des öffentlichen
Dienstes oder Interesses unentbehrlich sind; dazu eingehende Be-
stimmungen unter Scheidung von periodischer und fallweiser Ent-
hebung (diese nach Aufbietung des Landsturms für ungediente
Landsturmpflichtige) in der Vorschrift betr. die Organisation des
Landsturms vom 20. Dezember 1889 8 15.
VIL Sonderbestimmungen für Geistliche.
Starke Gründe sprechen dafür, die Grundsätze der allgemei-
nen Wehrpflicht auf Geistliche nur mit weitgehenden Ausnahmen
anzuwenden. Die Abweichungen äußern sich in der Gewährung
von Dienstpflichtprivilegien, ähnlich wie bei Aerzten, weiter
aber auch in eigentümlichen Zurückstellungen und Befreiungen.
Nach beiden Gesichtspunkten in der Darstellung zu trennen, wäre
undurchführbar. Die weiter greifende Besonderheit, Zurückstel-
lung und Befreiung, weist dem Ganzen — Rechtsstellung der
Geistlichen gegenüber der staatsbürgerlichen Wehrpflicht — den
Platz an.
1. Befreiung der Geistlichen von der Dienstpflicht überhaupt
kann nicht in Frage kommen. Die Militärseelsorger des Friedens-
standes reichen für den Mobilmachungsfall nicht aus®. Auch fin-
® Ueber die Organisation der Militärseelsorge für den Mobilmachungs-
fall in Oesterreich-Ungarn vgl. FREISEn, Militärkirchenrecht (1913) S. 15,
16. Die preußischen militärkirchlichen Dienstordnungen (evangelische mil.-
kirchl. Dienstordnung: EMD. und katholische mil.kirchl. Dienstordnung:
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXVI 1. 8