Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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Heeres sowohl als des öffentlichen Dienstes ist doch gesetzliche 
Fundamentierung der Befreiungstitel und des Maßes ihrer Berück- 
sichtigung im Sinne des deutschen Rechts dienlicher als ein Blan- 
kettgesetz, das durchweg an Stelle eigener Entscheidung dem 
Wechsel unterworfene Bestimmungen im Wege der Verordnung 
setzt. 
b) Im Hinblick auf den Landsturm sieht das österr. Gesetz 
vom 6. Juni 1886 $ 2 Abs. 6 Einthebung solcher Pflichtiger vor, 
welche für die Besorgung von Angelegenheiten des öffentlichen 
Dienstes oder Interesses unentbehrlich sind; dazu eingehende Be- 
stimmungen unter Scheidung von periodischer und fallweiser Ent- 
hebung (diese nach Aufbietung des Landsturms für ungediente 
Landsturmpflichtige) in der Vorschrift betr. die Organisation des 
Landsturms vom 20. Dezember 1889 8 15. 
VIL Sonderbestimmungen für Geistliche. 
Starke Gründe sprechen dafür, die Grundsätze der allgemei- 
nen Wehrpflicht auf Geistliche nur mit weitgehenden Ausnahmen 
anzuwenden. Die Abweichungen äußern sich in der Gewährung 
von Dienstpflichtprivilegien, ähnlich wie bei Aerzten, weiter 
aber auch in eigentümlichen Zurückstellungen und Befreiungen. 
Nach beiden Gesichtspunkten in der Darstellung zu trennen, wäre 
undurchführbar. Die weiter greifende Besonderheit, Zurückstel- 
lung und Befreiung, weist dem Ganzen — Rechtsstellung der 
Geistlichen gegenüber der staatsbürgerlichen Wehrpflicht — den 
Platz an. 
1. Befreiung der Geistlichen von der Dienstpflicht überhaupt 
kann nicht in Frage kommen. Die Militärseelsorger des Friedens- 
standes reichen für den Mobilmachungsfall nicht aus®. Auch fin- 
® Ueber die Organisation der Militärseelsorge für den Mobilmachungs- 
fall in Oesterreich-Ungarn vgl. FREISEn, Militärkirchenrecht (1913) S. 15, 
16. Die preußischen militärkirchlichen Dienstordnungen (evangelische mil.- 
kirchl. Dienstordnung: EMD. und katholische mil.kirchl. Dienstordnung: 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXVI 1. 8
	        
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