Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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Bei Freiwilligen auf Kriegsdauer kann jede Beziehung zu 
einer gesetzlichen Pflicht fehlen, indem eine solche für sie weder 
bestanden hat noch — während des Krieges oder nachher — ein- 
getreten sein würde. Sie schaffen für sich das gleiche Verhältnis, 
als ob sie pflichtig wären. Weder im Sinne der Vergangenheit, 
noch der Zukunft brauchen sie bei ihrer Meldung „pflichtig“ ge- 
wesen zu sein. 
Während diese Fälle lediglich nach Analogie der gesetzlichen 
Verpflichtung zu beurteilen sind, die Selbstunterwerfung unter die 
militärischen Pflichten kraft gesetzlicher Sanktion ganz die näm- 
liche Wirkung äußert, wie gesetzliche Bindung, steht es anders, 
wenn die Uebernahme einer das gesetzliche Maß übersteigenden 
Verpflichtung zum Zwecke berufsmäßigen Heeresdienstes geschieht. 
Der Fahnenjunker, der Kapitulant sind Berufssoldaten schon ehe 
ihnen durch Beförderung zum Offizier, Unteroffizier eine militä- 
rische Amtsgewalt übertragen worden ist. 
Die rechtliche Natur dieser und jener Verhältnisse näher zu 
bestimmen, ist hier nieht der Ort. Das Unterscheidende liegt im 
Beruf, Nicht-Beruf, nicht, wie in vermeintlicher Gleichstellung 
mit diesem Gegensatze häufig angenommen wird, in der freiwillig 
übernommenen, gesetzlich gegebenen Pflicht, denn freiwillige 
Uebernahme — Angebot, Annahme — der Dienste trifft beide 
Male zu. 
V. Die Wehrpflicht begründet nach deutscher Auffassung 
zugleich ein Recht zum Heeresdienst, das durch Verurteilung zu 
Zuchthausstrafe verloren geht, $ 31 des Reichsstrafgesetzbuchs. 
Der gleichen Anschauung von der Würde des Heeresdienstes ent- 
spricht es, daß bei Aufruf des Landsturms von der Heranziehung 
zur Heeresergänzung ausgeschlossen sind Personen, welche zu 
Zuchthausstrafe verurteilt wurden, dauernd; Personen, welche durch 
Straferkenntnis aus dem Heere entfernt sind, dauernd; Personen, 
welche mit Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bestraft sind, für
	        
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