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Bei Freiwilligen auf Kriegsdauer kann jede Beziehung zu
einer gesetzlichen Pflicht fehlen, indem eine solche für sie weder
bestanden hat noch — während des Krieges oder nachher — ein-
getreten sein würde. Sie schaffen für sich das gleiche Verhältnis,
als ob sie pflichtig wären. Weder im Sinne der Vergangenheit,
noch der Zukunft brauchen sie bei ihrer Meldung „pflichtig“ ge-
wesen zu sein.
Während diese Fälle lediglich nach Analogie der gesetzlichen
Verpflichtung zu beurteilen sind, die Selbstunterwerfung unter die
militärischen Pflichten kraft gesetzlicher Sanktion ganz die näm-
liche Wirkung äußert, wie gesetzliche Bindung, steht es anders,
wenn die Uebernahme einer das gesetzliche Maß übersteigenden
Verpflichtung zum Zwecke berufsmäßigen Heeresdienstes geschieht.
Der Fahnenjunker, der Kapitulant sind Berufssoldaten schon ehe
ihnen durch Beförderung zum Offizier, Unteroffizier eine militä-
rische Amtsgewalt übertragen worden ist.
Die rechtliche Natur dieser und jener Verhältnisse näher zu
bestimmen, ist hier nieht der Ort. Das Unterscheidende liegt im
Beruf, Nicht-Beruf, nicht, wie in vermeintlicher Gleichstellung
mit diesem Gegensatze häufig angenommen wird, in der freiwillig
übernommenen, gesetzlich gegebenen Pflicht, denn freiwillige
Uebernahme — Angebot, Annahme — der Dienste trifft beide
Male zu.
V. Die Wehrpflicht begründet nach deutscher Auffassung
zugleich ein Recht zum Heeresdienst, das durch Verurteilung zu
Zuchthausstrafe verloren geht, $ 31 des Reichsstrafgesetzbuchs.
Der gleichen Anschauung von der Würde des Heeresdienstes ent-
spricht es, daß bei Aufruf des Landsturms von der Heranziehung
zur Heeresergänzung ausgeschlossen sind Personen, welche zu
Zuchthausstrafe verurteilt wurden, dauernd; Personen, welche durch
Straferkenntnis aus dem Heere entfernt sind, dauernd; Personen,
welche mit Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bestraft sind, für