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den Geistliche beim kriegführenden Heere in der Pflege der Ver-
wundeten und Kranken ein reiches Feld der Betätigung. Ob es
mit theologischen Rücksichten — vom Standpunkte der verschie-
denen christlichen Bekenntnisse und der israelitischen Religions-
gemeinschaft — und mit dem Wesen des geistlichen Standes ver-
einbar ist, wenn der Geistliche als Soldat für seın Vaterland
kämpft, braucht hier nicht erörtert zu werden. Sicher ist, daß
der katholischen Auffassung Waffendienst des ausgeweihten Prie-
sters widerstreiten würde (c. 1, 5, 6, 19 C. XXIll qu. 8, c.2 X
de vita et hon. cler. IIl, 1).
2. Deutsches Reichsrecht.
a) Allgemein ist bestimmt, daß Personen des Beurlaubten-
standes und der Ersatzreserve, welche ein geistliches Amt in einer
mit Korporationsrechten innerhalb des Bundesgebietes bestehenden
Religionsgesellschaft bekleiden, zum Dienste mit der Waffe nicht
heranzuziehen sind, 8 65 RMG. Sie werden vielmehr im Falle des
Bedarfs im Dienste der Krankenpflege und Seelsorge verwandt.
So bleiben den Geistlichen Gewissenskonflikte jedenfalls erspart.
Gleiches ist für Landsturmpflichtige im RWG. II Art. II $ 29
verordnet.
Außerdem, gegenüber der hiernach zulässigen Verwendungs-
art — als Seelsorger usw. — kommt beschränkend in Betracht
die Rücksicht auf das bekleidete geistliche Amt. Können die
Amtsstellen selbst vorübergehend nicht offen gelassen werden und
ist geeignete Vertretung nicht zu ermöglichen, so dürfen die Geist-
lichen für den Mobilmachungsfall hinter die letzte Jahresklasse
der Landwehr zweiten Aufgebots zurückgestellt werden, $ 118
Ziff. 4 und 5 WO.
b) Diener anderer Religionsgesellschaften, die nicht Korpo-
rationsrechte usw. haben, stehen nicht unter Sonderrecht.
KMD.) von 1902 geben nur die Regelung für die Friedenszeit; die säch-
sische evangelisch-lutherische mil.kirchl. Dienstordnung von 1911 sieht auch
Bestimmungen für den Mobilmachungsfall vor.