Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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den Geistliche beim kriegführenden Heere in der Pflege der Ver- 
wundeten und Kranken ein reiches Feld der Betätigung. Ob es 
mit theologischen Rücksichten — vom Standpunkte der verschie- 
denen christlichen Bekenntnisse und der israelitischen Religions- 
gemeinschaft — und mit dem Wesen des geistlichen Standes ver- 
einbar ist, wenn der Geistliche als Soldat für seın Vaterland 
kämpft, braucht hier nicht erörtert zu werden. Sicher ist, daß 
der katholischen Auffassung Waffendienst des ausgeweihten Prie- 
sters widerstreiten würde (c. 1, 5, 6, 19 C. XXIll qu. 8, c.2 X 
de vita et hon. cler. IIl, 1). 
2. Deutsches Reichsrecht. 
a) Allgemein ist bestimmt, daß Personen des Beurlaubten- 
standes und der Ersatzreserve, welche ein geistliches Amt in einer 
mit Korporationsrechten innerhalb des Bundesgebietes bestehenden 
Religionsgesellschaft bekleiden, zum Dienste mit der Waffe nicht 
heranzuziehen sind, 8 65 RMG. Sie werden vielmehr im Falle des 
Bedarfs im Dienste der Krankenpflege und Seelsorge verwandt. 
So bleiben den Geistlichen Gewissenskonflikte jedenfalls erspart. 
Gleiches ist für Landsturmpflichtige im RWG. II Art. II $ 29 
verordnet. 
Außerdem, gegenüber der hiernach zulässigen Verwendungs- 
art — als Seelsorger usw. — kommt beschränkend in Betracht 
die Rücksicht auf das bekleidete geistliche Amt. Können die 
Amtsstellen selbst vorübergehend nicht offen gelassen werden und 
ist geeignete Vertretung nicht zu ermöglichen, so dürfen die Geist- 
lichen für den Mobilmachungsfall hinter die letzte Jahresklasse 
der Landwehr zweiten Aufgebots zurückgestellt werden, $ 118 
Ziff. 4 und 5 WO. 
b) Diener anderer Religionsgesellschaften, die nicht Korpo- 
rationsrechte usw. haben, stehen nicht unter Sonderrecht. 
KMD.) von 1902 geben nur die Regelung für die Friedenszeit; die säch- 
sische evangelisch-lutherische mil.kirchl. Dienstordnung von 1911 sieht auch 
Bestimmungen für den Mobilmachungsfall vor.
	        
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