Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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c) Waffendienst des Theologiestudierenden unterliegt 
nicht den Einwendungen, die vom Standpunkte des geistlichen Be- 
rufs, der erhaltenen Weihen erhoben werden könnten. Für 
Studierende der evangelischen Theologie ist denn auch keinerlei 
Sonderbestimmung in unserem Rechte getroffen worden. Sie kön- 
nen infolge der erlangten Berechtigung zum einjährig-freiwilligen 
Dienste wie andere zurückgestellt werden bis zum 1. Oktober des 
7. Militärpflichtjahres, $ 29 Ziff. 4c WO. Obligatorisch ist die 
Zurückstellung römisch-katholischer Theologiestudierender während 
der Dauer des Studiums bis zum 1. April des 7. Militärpflicht- 
jahres. Haben sie bis zu diesem Zeitpunkte die Subdiakonatsweihe 
empfangen, so werden sie der Ersatzreserve überwiesen und bleiben 
von Uebungen frei. Bestimmungen des Reichsgesetzes betr. die 
Wehrpflicht der Geistlichen vom 8. Februar 1890. 
d) Evangelische Theologen werden auf Grund ihres Front- 
dienstes unter den gleichen Voraussetzungen wie andere Einjährig- 
Freiwillige zu BReserveoffizieraspiranten ernannt und können auch 
zu Offizieren des Beurlaubtenstandes befördert werden. Haben sie 
ein geistliches Amt im Sinne des $ 65 RMG. erlangt, so finden 
sie im Mobilmachungsfall in der Militärseelsorge Verwendung; zu 
diesem Zweck ist bei Offizieren des Beurlaubtenstandes die Ver- 
abschiedung nachzusuchen, während Offizieraspiranten im Beur- 
laubtenstande ihrer Waffe verbleiben. Die sonstigen noch dienst- 
pflichtigen beamteten Geistlichen werden bei Mobilmachung zum 
Sanitätspersonal übergeführt und in der Krankenpflege, nach Be- 
darf auch in der Militärseelsorge verwendet. Ausscheiden aus dem 
geistlichen Amte führt bei Offizieren des Beurlaubtenstandes und 
Offizieraspiranten, sofern sie noch dienstpflichtig sind, zur Wieder- 
verwendung im Waffendienst. HO. $ 36 Ziff. 11. 
3. Eine erheblich weitergehende Sonderstellung haben die 
Theologen nach österreichisch-ungarischem Recht. 
a) Die Kandidaten des geistlichen Standes jeder gesetzlich an- 
erkannten Kirche und Religionsgesellschaft werden auf Ansuchen 
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