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halb dann nicht auch wegen der philosophischen, politischen Ueber-
zeugung der Wehrpflichtigen? —
4. Sehr beachtenswert ist die Vorschrift des schweizeri-
schen Rechts — Anleitung für den Dienst der Feldprediger des
schweizerischen Bundesheeres vom 14. Mai 1897 1 3 —, wonach
die Bestellung zum evangelischen, katholischen Feldprediger an
militärische Ausbildung in einer Rekrutenschule geknüpft wird.
Wenn der Geistliche die Pflichten und Bedürfnisse des Militär-
dienstes aus eigener Erfahrung kennt, gewinnt er leichter das
richtige Verhältnis zu den Mannschaften und kann sie mit voller
Sachkunde zur treuen Erfüllung ihrer Pflichten anhalten. Die
Dienstleistung des künftigen Geistlichen läßt sich sehr wohl in
einer Weise regeln, die auch der katholischen Auffassung volle
Rechnung trägt (Ueberweisung zum Seelsorge- oder Sanitätsdienst
im Mobilmachungsfall, schlechthin oder auf Wunsch des katho-
lischen Pflichtigen, damit nicht durch Kriegs dienstleistung ein
Ördinationshindernis — c. 1, 4 Dist. LI — entsteht).
8 6.
Waffenübungen.
I. Die militärischen Fertigkeiten und Kenntnisse, die der Sol-
dat in seiner Dienstzeit erworben hat, bedürfen der öfteren Auf-
frischung und Befestigung. Auch die Anpassung an die militä-
rische Zucht soll dem Pflichtigen geläufig bleiben. Bei den steten
Veränderungen und Fortschritten im Heerwesen geht mit dem
Wiederholen immer ein Neuerlernen Hand in Hand. Diesem
Zwecke dienen die „Uebungen“. Für gewisse Klassen von Wehr-
pflichtigen tritt an Stelle längerer Präsenzzeit ein kurzes Einüben
im Sinne notdürftiger elementarer Ausbildung.
II. Der Vergleich zwischen den Uebungspflichten im Reiche
und in Oesterreich-Ungarn zeigt, abgesehen von der Ersatzreserve,
stärkeres Heranziehen auf deutscher Seite.
1. Das Höchstmaß der Uebungen während des Reserveverhält-