Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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halb dann nicht auch wegen der philosophischen, politischen Ueber- 
zeugung der Wehrpflichtigen? — 
4. Sehr beachtenswert ist die Vorschrift des schweizeri- 
schen Rechts — Anleitung für den Dienst der Feldprediger des 
schweizerischen Bundesheeres vom 14. Mai 1897 1 3 —, wonach 
die Bestellung zum evangelischen, katholischen Feldprediger an 
militärische Ausbildung in einer Rekrutenschule geknüpft wird. 
Wenn der Geistliche die Pflichten und Bedürfnisse des Militär- 
dienstes aus eigener Erfahrung kennt, gewinnt er leichter das 
richtige Verhältnis zu den Mannschaften und kann sie mit voller 
Sachkunde zur treuen Erfüllung ihrer Pflichten anhalten. Die 
Dienstleistung des künftigen Geistlichen läßt sich sehr wohl in 
einer Weise regeln, die auch der katholischen Auffassung volle 
Rechnung trägt (Ueberweisung zum Seelsorge- oder Sanitätsdienst 
im Mobilmachungsfall, schlechthin oder auf Wunsch des katho- 
lischen Pflichtigen, damit nicht durch Kriegs dienstleistung ein 
Ördinationshindernis — c. 1, 4 Dist. LI — entsteht). 
8 6. 
Waffenübungen. 
I. Die militärischen Fertigkeiten und Kenntnisse, die der Sol- 
dat in seiner Dienstzeit erworben hat, bedürfen der öfteren Auf- 
frischung und Befestigung. Auch die Anpassung an die militä- 
rische Zucht soll dem Pflichtigen geläufig bleiben. Bei den steten 
Veränderungen und Fortschritten im Heerwesen geht mit dem 
Wiederholen immer ein Neuerlernen Hand in Hand. Diesem 
Zwecke dienen die „Uebungen“. Für gewisse Klassen von Wehr- 
pflichtigen tritt an Stelle längerer Präsenzzeit ein kurzes Einüben 
im Sinne notdürftiger elementarer Ausbildung. 
II. Der Vergleich zwischen den Uebungspflichten im Reiche 
und in Oesterreich-Ungarn zeigt, abgesehen von der Ersatzreserve, 
stärkeres Heranziehen auf deutscher Seite. 
1. Das Höchstmaß der Uebungen während des Reserveverhält-
	        
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