Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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nisses in Oesterreich beträgt insgesamt 14 Wochen unter Voraus- 
setzung zweijährigen Präsenzdienstes und 11 Wochen nach drei- 
jährigem Dienste, die Zahl der Uebungen ist im erstern Falle auf 
höchstens 4, ım letztern auf höchstens 3 bestimmt; hat der Pflich- 
tige freiwillig ein viertes Jahr gedient, so besteht keinerlei Uebungs- 
pflicht; Reservemännern, die sich bei ihrer Einstellung über ein 
gewisses Maß von Turn-, Schießfertigkeit ausgewiesen oder sich 
bei der Ausbildung der Jugend im militärischen Turn- und Schieß- 
wesen durch mindestens zwei Jahre erfolgreich betätigt haben, 
wird die letzte Reserveübung erlassen, WG. $ 438 und Verordn. 
des Minist. für Landesverteidigung vom 10. Oktober 1912. 
Unser Recht verpflichtet die Reservisten ohne Unterschied, ob 
sie 2, 3, 4 Jahre (bei freiwilligem Eintritt usw.) gedient haben, 
zu zwei Uebungen in der Gesamthöchstdauer von 16 Wochen, RWG. 1 
86, WO. 8116 Ziff. 1; Erlaß von Uebungen im Sinne der 
österreichischen Bestimmungen gibt es nicht, insbesondere er- 
setzt die turnerische usw. nicht die eigentlich militärische Durch- 
bildung. 
Um zutreffend zu vergleichen, muß in Anschlag gebracht wer- 
den, daß die Reservezeit in Oesterreich-Ungarn für Heer und 
Landwehr 10 oder 7 Jahre (letzteres nach drei- usw. jährigem 
Präsenzdienst), im Reiche nur 5 oder 4 Jahre (je nach Dauer der 
Präsenzzeit) beträgt und dann die Landwehrzeit in unserem Sinne 
sich anschließt. Für Einjährig-Freiwillige verlängert sich die Dauer 
der Reservepflicht beiderseits entsprechend. Es ist daher den 5, 
4 usw. Jahren Reservezeit in Deutschland die 5-, 3jährige Dauer 
des Dienstes in der Landwehr ersten Aufgebots hinzuzurechnen. 
Die Landwehr aber — der Infanterie und der übrigen Waffen- 
gattungen mit Ausnahme der Kavallerie — ist während der Dienst- 
zeit im ersten Aufgebot noch zu 2 Uebungen im Höchstbetrage 
von zusammen: 4 Wochen verpflichtet, RWG. III Art. I $ 3, WO. 
8 116 Ziff. 2. Es steht also dem 14 wöchigen, 11 wöchigen Höchst- 
maße der Uebungen in Oesterreich bei uns ein solches von
	        
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