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nisses in Oesterreich beträgt insgesamt 14 Wochen unter Voraus-
setzung zweijährigen Präsenzdienstes und 11 Wochen nach drei-
jährigem Dienste, die Zahl der Uebungen ist im erstern Falle auf
höchstens 4, ım letztern auf höchstens 3 bestimmt; hat der Pflich-
tige freiwillig ein viertes Jahr gedient, so besteht keinerlei Uebungs-
pflicht; Reservemännern, die sich bei ihrer Einstellung über ein
gewisses Maß von Turn-, Schießfertigkeit ausgewiesen oder sich
bei der Ausbildung der Jugend im militärischen Turn- und Schieß-
wesen durch mindestens zwei Jahre erfolgreich betätigt haben,
wird die letzte Reserveübung erlassen, WG. $ 438 und Verordn.
des Minist. für Landesverteidigung vom 10. Oktober 1912.
Unser Recht verpflichtet die Reservisten ohne Unterschied, ob
sie 2, 3, 4 Jahre (bei freiwilligem Eintritt usw.) gedient haben,
zu zwei Uebungen in der Gesamthöchstdauer von 16 Wochen, RWG. 1
86, WO. 8116 Ziff. 1; Erlaß von Uebungen im Sinne der
österreichischen Bestimmungen gibt es nicht, insbesondere er-
setzt die turnerische usw. nicht die eigentlich militärische Durch-
bildung.
Um zutreffend zu vergleichen, muß in Anschlag gebracht wer-
den, daß die Reservezeit in Oesterreich-Ungarn für Heer und
Landwehr 10 oder 7 Jahre (letzteres nach drei- usw. jährigem
Präsenzdienst), im Reiche nur 5 oder 4 Jahre (je nach Dauer der
Präsenzzeit) beträgt und dann die Landwehrzeit in unserem Sinne
sich anschließt. Für Einjährig-Freiwillige verlängert sich die Dauer
der Reservepflicht beiderseits entsprechend. Es ist daher den 5,
4 usw. Jahren Reservezeit in Deutschland die 5-, 3jährige Dauer
des Dienstes in der Landwehr ersten Aufgebots hinzuzurechnen.
Die Landwehr aber — der Infanterie und der übrigen Waffen-
gattungen mit Ausnahme der Kavallerie — ist während der Dienst-
zeit im ersten Aufgebot noch zu 2 Uebungen im Höchstbetrage
von zusammen: 4 Wochen verpflichtet, RWG. III Art. I $ 3, WO.
8 116 Ziff. 2. Es steht also dem 14 wöchigen, 11 wöchigen Höchst-
maße der Uebungen in Oesterreich bei uns ein solches von