Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

— 19 — 
20 Wochen gegenüber. Und ein solches Plus fällt doch recht ins 
Gewicht. 
Die Waffenübungen der österreichisch-ungarischen Landwehr 
sind, entsprechend der Gleichordnung mit dem gemeinsamen Heere, 
wie die Reserveübungen bemessen, öst. LG. $ 3, WG. 8 48 Ziff. 3. 
Beifall verdient die österreichische Bestimmung, daß im Falle 
einer Neu- oder Umbewaffnung der Arınee Reservisten und Land- 
wehrleute auch über das sonst geltende Höchstmaß hinaus zu einer 
Waffenübung nach Maßgabe und auf die Dauer des unumgäng- 
lichen Bedarfes herangezogen werden können, WG. 8 48 Ziff. 4, 
LG. 8 3. 
Im Grunde selbstverständlich ist die durch die besondern öster- 
reichischen Verhältnisse begründete Vorschrift im $ 3 Abs. 2 LG., 
daß Personen, die aus der gemeinsamen Wehrmacht in die Land- 
wehr überwiesen wurden, in dieser nur zu jener Anzahl von Waffen- 
übungen verpflichtet sind, zu welcher sie in dem betreffenden 
Teile der gemeinsamen Wehrmacht hätten einberufen werden können. 
2. Dem Mindermaße der Reserveübungen in Oesterreich steht 
als entschiedener Vorzug gegenüber, daß die österreichische Ersatz- 
reserve im Frieden eine zehnwöchige militärische Ausbildung er- 
hält, WG. 8 43, und dann drei Waffenübungen je bis zu 4 Wochen 
sich anschließen, $ 48 Ziff. 1 Abs. 4 daselbst. 
Beides findet auch auf die Ersatzreserve der Landwehr An- 
wendung, WG. $ 44 Ziff. 1 Abs. 3, LG. $ 3. 
Für deutsche Ersatzreservisten besteht zwar auch die gesetz- 
liche Pflicht zur Ableistung von 3 Uebungen (von 10-, 6-, 4 wö- 
chiger Dauer), RWG. II $ 13, WO. $ 117 Ziff. 1, aber es sind 
tatsächlich nicht Uebungen mit der Waffe, vielmehr wird nur 
Ausbildung in gewissen Spezialzweigen bezielt und bei weitem 
nicht alle Ersatzreservisten werden dazu herangezogen. Daß so 
im Mobilmachungsfalle die Ersatzreservisten unausgebildet einge- 
stellt werden, ist doch ein entschiedener und jetzt im Kriege auch 
recht empfundener Mißstand.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.