Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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behörde (in unserem Sinne) tätig wird (oben 83 BIV); weiter kann 
einem Beamten vom Militärterritorial- (Landwehrterritorial-) Kom- 
mando Dispens erteilt werden, wenn wegen unvorhergesehenen 
Zwischenfalls die Vertretung des Pflichtigen selbst auf die kurze 
Zeit der Uebung sich nicht ermöglichen läßt; Gesuche von Offi- 
zieren aus gleichen Gründen und weiter zur Vermeidung von Stö- 
rungen im Lehrbetriebe einer Unterrichtsanstalt und im Studium 
des Offiziers werden vom Militärterritorial- (Landwehrterritorial-) 
Kommando beschieden, die Uebung muß dann regelmäßig im näch- 
sten Jahre nachgeholt werden. 
Diese Spezialisierung der Befreiungsgründe hat das deutsche 
Recht nicht, aber infolge der Generalklausel des österreichischen 
Rechts „sonstige außerordentliche Fälle“ ergibt sich doch grund- 
sätzliche Uebereinstimmung. 
Die Begünstigung der im Turn- und Schießwesen Vorgebil- 
deten durch Erlaß der letzten ihnen an sich obliegenden Uebung, 
WG. 8 48 Abs. 7a und b, hat durch die Verordnung des Mini- 
steriums für Landesverteidigung vom 10. Oktober 1912 nähere 
Bestimmung erfahren. 
8 7. 
Der Landsturm. 
I. Die Landsturmeinrichtung tritt nach deutschen Recht in 
aller und jeder Hinsicht erst nach Mobilmachung ins Leben. Nicht 
Listenführung, Kontrolle, Uebungspflichten im Frieden. Nur mag 
schon im voraus die Bereitwilligkeit früherer Offiziere usw. zum 
Eintritt in den Landsturm festgestellt werden. 
Mit dem Aufrufe des Landsturms — durch den Kaiser, in 
Bayern auf Veranlassung des Kaisers durch den König — wird 
für alle davon Betroffenen die Landsturmpflicht wirksam. Es fin- 
den auf die Pflichtigen die gleichen Vorschriften Anwendung, die 
für die Landwehr gelten, insbesondere sind sie wie diese den Mili-
	        
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