Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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die Dauer, während welcher sie unter der Wirkung der Ehren- 
strafen stehen, WO. $ 20 Ziff. 11. 
Als unwürdig in das Heer einzutreten gilt nach $ 34 RStG., 
wem die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt wurden, während der 
ım Urteil bestimmten Zeit; Personen des Soldatenstandes, des Beur- 
laubtenstandes werden aus dem Heere entfernt, wenn mehr als drei- 
jähriger Verlust der Ehrenrechte gegen sie erkannt wird, bei kürzerer 
Dauer usw. tritt Versetzung in die zweite Klasse des Soldaten- 
standes ein, $S 31 Abs. 1, 37 Abs. 1, 42 des Reiehsmilitärstraf- 
gesetzbuchs; mit Ehrverlust bestrafte Offiziere gelten stets, ohne 
Rücksicht auf die Dauer der Aberkennung, als unwürdig, dem 
Heere weiter anzugehören, $ 31 Abs. 2 Ziff. 1 RMStGB. Auch 
werden Offiziere in allen Fällen, wo gegen Unteroffiziere und 
Gemeine die Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes 
geboten ist, aus dem Heere entfernt, $31 Abs. 2 Ziff. 2; endlich 
kann auf Entfernung aus dem Heere erkannt werden neben Ge- 
fängnis von längerer als fünfjähriger Dauer, außerdem gegen 
Offiziere, wenn gegen Unteroffiziere oder Gemeine die Versetzung 
in die zweite Klasse des Soldatenstandes zulässig ist, $ 31 Abs. 3. 
Entsprechend dürfen Militärpflichtige, die nicht im Besitz der 
Ehrenrechte sind, für die Zeit, während welcher sie unter der 
Wirkung der Ehrenstrafe stehen, — mit einer alsbald zu erwäh- 
nenden Modifikation — nicht in das Heer eingereiht werden; viel- 
mehr sind sie von der Aushebung zurückzustellen, im fünften 
Militärpflichtjahre jedoch muß endgültig über sie entschieden 
werden: die Aushebung ist dann zulässig, sofern die Pflichtigen 
spätestens bis 1. Februar des nächstfolgenden Kalenderjahres wie- 
der in den Besitz der Ehrenrechte gelangen; stehen sie zur Zeit 
der Einstellung noch unter dem Verluste der Ehhrenrechte, so 
werden sie bis zu deren Wiedererlangung einer Arbeiterabteilung 
überwiesen; kann die Einstellung bis 1. Februar des sechsten 
Militärpflichtjahres nicht mehr erfolgen oder dauert der Verlust 
der Ehrenrechte dann noch fort, so muß die Ausschließung aus
	        
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