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die Dauer, während welcher sie unter der Wirkung der Ehren-
strafen stehen, WO. $ 20 Ziff. 11.
Als unwürdig in das Heer einzutreten gilt nach $ 34 RStG.,
wem die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt wurden, während der
ım Urteil bestimmten Zeit; Personen des Soldatenstandes, des Beur-
laubtenstandes werden aus dem Heere entfernt, wenn mehr als drei-
jähriger Verlust der Ehrenrechte gegen sie erkannt wird, bei kürzerer
Dauer usw. tritt Versetzung in die zweite Klasse des Soldaten-
standes ein, $S 31 Abs. 1, 37 Abs. 1, 42 des Reiehsmilitärstraf-
gesetzbuchs; mit Ehrverlust bestrafte Offiziere gelten stets, ohne
Rücksicht auf die Dauer der Aberkennung, als unwürdig, dem
Heere weiter anzugehören, $ 31 Abs. 2 Ziff. 1 RMStGB. Auch
werden Offiziere in allen Fällen, wo gegen Unteroffiziere und
Gemeine die Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes
geboten ist, aus dem Heere entfernt, $31 Abs. 2 Ziff. 2; endlich
kann auf Entfernung aus dem Heere erkannt werden neben Ge-
fängnis von längerer als fünfjähriger Dauer, außerdem gegen
Offiziere, wenn gegen Unteroffiziere oder Gemeine die Versetzung
in die zweite Klasse des Soldatenstandes zulässig ist, $ 31 Abs. 3.
Entsprechend dürfen Militärpflichtige, die nicht im Besitz der
Ehrenrechte sind, für die Zeit, während welcher sie unter der
Wirkung der Ehrenstrafe stehen, — mit einer alsbald zu erwäh-
nenden Modifikation — nicht in das Heer eingereiht werden; viel-
mehr sind sie von der Aushebung zurückzustellen, im fünften
Militärpflichtjahre jedoch muß endgültig über sie entschieden
werden: die Aushebung ist dann zulässig, sofern die Pflichtigen
spätestens bis 1. Februar des nächstfolgenden Kalenderjahres wie-
der in den Besitz der Ehrenrechte gelangen; stehen sie zur Zeit
der Einstellung noch unter dem Verluste der Ehhrenrechte, so
werden sie bis zu deren Wiedererlangung einer Arbeiterabteilung
überwiesen; kann die Einstellung bis 1. Februar des sechsten
Militärpflichtjahres nicht mehr erfolgen oder dauert der Verlust
der Ehrenrechte dann noch fort, so muß die Ausschließung aus