Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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gangsweise angelegt und enthalten die ortsanwesenden Pflichtigen 
in alphabetischer Folge; sie werden dem Zivilvorsitzenden der Er- 
satzkommission eingereicht. Das stellvertretende Generalkommando 
bestimmt, welche Jahresklassen zunächst zu mustern und auszu- 
heben sind, und demnächst die Zahl der für jede Waffengattung 
Einzuberufenden. Die Kontrolle der Ausgehobenen richtet sich 
nach den Bestimmungen für die Landwehr. Die Einberufung geht 
vom Bezirkskommando aus, dem die Landsturmrollen nach der 
Musterung zu übergeben sind, und geschieht durch Gestellungs- 
befehl oder öffentliche Bekanntmachung. Auf die älteren Jahres- 
klassen ist immer erst zu greifen, wenn die jüngern den Bedarf 
an Mannschaften nicht aufzubringen vermögen. WO. 8 102--104. 
II. Das österreichische Recht wird von anderer Anschauung 
beherrscht. Schon im Frieden ist eine Landsturmkontrolle vorge- 
sehen und wird die Bildung der Formationen vorbereitet. Es sind 
durch Ministerialverordnung vom 20. Dezember 1889 sehr ein- 
gehende Vorschriften über die Organisation des Landsturms — für 
die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, mit Aus- 
nahme von Tirol und Vorarlberg — getroffen. 
Die Gemeindevorsteher haben nach Jahresklassen der Pflich- 
tigen gesonderte Landsturmrollen zu führen, unterstützt und über- 
wacht durch die politischen Bezirksbehörden, Landst.Ges. vom 
6. Juni 1889 89, Min.Ver. von 1889 889 fg. Die Hauptgrundlage 
sind Auszüge aus den Tauf-, Sterbematrikeln über die in der Ge- 
meinde geborenen, verstorbenen Personen männlichen Geschlechts 
usw., Mitteilungen über die aus dem Heere, der Landwehr Entlassenen 
und die für Heer, Landwehr Ausgehobenen usw., Min.Ver. 88 6 fg., 
9fg. Durch Gesetz vom 10. Mai 1894 und Ausführ. Verordnung vom 
12. September 1905 ist solchen Landsturmpflichtigen, welche Angehö- 
rige des Heeres, der Landwehr waren, und solchen, die zu besondern 
Dienstleistungen im Landsturm designiertsind, die Pflichtauferlegt, sich 
einmal jährlich bei den Gemeindevorständen usw. zu melden (vor- 
zustellen); die besonders Designierten haben auch Wohnsitzverän-
	        
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