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darauf beruhte, daß die Konsequenzen ihrer Lehre mit dem positiven Recht
des Ständestaats übereinstimmten und daß mit der Entwicklung der ein-
heitlichen, konzentrierten Staatsgewalt die Widerstandslehre, wenn auch
nicht verschwindet, so doch ihre Kraft und Bedeutung einbüßt. Der Rechts-
schutz, welchen die Widerstandslehre gegen rechtswidrige Handlungen ge-
währte oder gewähren wollte, wird sodann durch die Einrichtungen des kon-
stitutionellen Staates gegeben; damit hat die Widerstandslehre ihren Zweck
verloren und ist verschwunden. Der Verfasser geht mit großem Fleiß und
großer Sorgfalt den zahlreichen Darstellungen der Widerstandslehre in der
Literatur nach und liefert dadurch für die von ihm behandelte Materie
eine sehr eingehende Dogmengeschichte, obgleich er wiederholt ablehnt,
daß eine Dogmengeschichte der Zweck seiner Untersuchung sei (z. B.S. 351,
421). Tatsächlich ist der größte Teil des Inhalts des Buchs eine Darstel-
lung und kritische Erörterung der unendlich zahlreichen Nuancen der Wider-
standslehre in der Literatur. Dadurch wird der Verfasser zu vielen Wie-
derholungen veranlaßt und man bewundert zwar die staunenswerte Litera-
turkenntnis und den unermüdlichen Fleiß des Verfassers, aber der Eindruck,
den diese gelehrte Monographie macht, wird einigermaßen beeinträchtigt
durch die Breite und Weitschweifigkeit der Darstellung.
Laband.
Anzeigen.
Dr. Reinhard Frank, Professor der Rechte in München, Das Seekriegs-
recht in gemeinverständlichen Vorträgen. Tübingen 1916. J.C.B.
Mohr (Paul Siebeck). 100 8. M. 1.80. Geb. M. 2.60.
Diese Vorträge sind im Münchener Volkshochschulverein gehalten und
dann veröffentlicht, um weitere Kreise in das Verständnis des Seekriegs-
rechts und seine Bedeutung für die Gegenwart einzuführen. Einleitend wird
das Seekriegsrecht als Teil des Völkerrechts, dann insbesondere Seestreit-
kräfte, Kriegsschauplatz, Kriegsmittel, formelles Prisenrecht und Stellung
der neutralen Staaten behandelt. Die klare Darstellung ist übersichtlich
gegliedert.
Eduard Otto von Waldkirch, Fürsprecher in Be n, Die Notverord-
nungen im schweizerischen Bundesstaatsrecht. Bern
1915. Verlag von A. Francke.
Eine systematische Anordnung der auf Grund des Bundesbeschlusses
vom 8. August 1914, betr. Maßnahmen zum Schutze des Landes und zur
Aufrechterhaltung der Neutralität, erlassenen Verordnungen und Beschlüsse.
Verf. schlägt einen Zusatz zur Bundesverfassung vor, der etwa lauten könnte:
In Fällen dringender Gefahr ist der Bundesrat befugt, im Rahmen der Ver-
fassung Notverordnungen zu erlassen.
Heidelberg. Fran£e Dochow.