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dem Heere verfügt werden, $ 18 RMStGB., 88 30, 37, 43 Ziff. 2
WO. Also immer nur als Soldat niederen Rechtes und Ansehens,
der zweiten Klasse, einer Arbeiterabteilung, kann ein mit Ehr-
verlust Bestrafter im Heere verbleiben oder — ausnahmsweise —
in das Heer aufgenommen werden.
Bei der Schwere der drohenden Strafen wird die Begehung
eines Verbrechens zum Zwecke des Freiwerdens vom Heeresdienste
ein seltener Fall sein; sicher ist, daß an solchen Elementen das
deutsche Heer nichts verloren hätte.
Die österreichiseh-ungarischen Gesetze kennen
nicht Ausschließung vom Heeresdienst, Entfernung aus dem Heere
als die gesetzliche Konsequenz oder die obligatorisch zu ver-
hängende Folge bestimmter strafgerichtlicher Verurteilungen.
Mit diesem Rechtszustande mußte das Wehrgesetz rechnen.
Daß eine Aenderung im Sinne des deutschen Rechts für gewisse
Gebiete der österreiehisch-ungarischen Monarchie ihre Bedenken
haben würde, weil dort die kulturell tiefer stehende Bevölkerung
vielfach im Heeresdienste wohl mehr eine Last als eine Ehre er-
blickt, ıst nicht zu verkennen. Andererseits war doch dem Be-
dürfnis Rechnung zu tragen, Persönlichkeiten aus dem Heere aus-
zuscheiden, die durch ihre niedrige Gesinnung den Stand verun-
ehren und eine schwere Gefahr für die Mannszucht bilden. Indes
läßt das Wehrgesetz diese Voraussetzungen für den Ausschluß
strafgerichtlich Verurteilter nicht genügen, verlangt vielmehr im
8 45 Ziff. 5 weiter, daß die Unmöglichkeit der Besserung fest-
gestellt sei, und beschränkt — die näheren Bestimmungen der
Regelung durch Verordnung vorbehaltend — die Ausscheidung
auf die Friedenszeit. Also nicht Ausschluß im Kriegsfalle und
nicht Wirksamkeit des Ausschlusses für den Kriegsfall. Daß
schlechte Elemente das Freiwerden vom Kriegs dienste trotz
der schweren Ehrenrührigkeit des Grundes als eine Wohltat, nicht
als ein Uebel empfinden würden und daß ihr verwerfliches Ver-
halten nicht prämiiert zu werden verdient, ist gewiß, aber sie