Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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dem Heere verfügt werden, $ 18 RMStGB., 88 30, 37, 43 Ziff. 2 
WO. Also immer nur als Soldat niederen Rechtes und Ansehens, 
der zweiten Klasse, einer Arbeiterabteilung, kann ein mit Ehr- 
verlust Bestrafter im Heere verbleiben oder — ausnahmsweise — 
in das Heer aufgenommen werden. 
Bei der Schwere der drohenden Strafen wird die Begehung 
eines Verbrechens zum Zwecke des Freiwerdens vom Heeresdienste 
ein seltener Fall sein; sicher ist, daß an solchen Elementen das 
deutsche Heer nichts verloren hätte. 
Die österreichiseh-ungarischen Gesetze kennen 
nicht Ausschließung vom Heeresdienst, Entfernung aus dem Heere 
als die gesetzliche Konsequenz oder die obligatorisch zu ver- 
hängende Folge bestimmter strafgerichtlicher Verurteilungen. 
Mit diesem Rechtszustande mußte das Wehrgesetz rechnen. 
Daß eine Aenderung im Sinne des deutschen Rechts für gewisse 
Gebiete der österreiehisch-ungarischen Monarchie ihre Bedenken 
haben würde, weil dort die kulturell tiefer stehende Bevölkerung 
vielfach im Heeresdienste wohl mehr eine Last als eine Ehre er- 
blickt, ıst nicht zu verkennen. Andererseits war doch dem Be- 
dürfnis Rechnung zu tragen, Persönlichkeiten aus dem Heere aus- 
zuscheiden, die durch ihre niedrige Gesinnung den Stand verun- 
ehren und eine schwere Gefahr für die Mannszucht bilden. Indes 
läßt das Wehrgesetz diese Voraussetzungen für den Ausschluß 
strafgerichtlich Verurteilter nicht genügen, verlangt vielmehr im 
8 45 Ziff. 5 weiter, daß die Unmöglichkeit der Besserung fest- 
gestellt sei, und beschränkt — die näheren Bestimmungen der 
Regelung durch Verordnung vorbehaltend — die Ausscheidung 
auf die Friedenszeit. Also nicht Ausschluß im Kriegsfalle und 
nicht Wirksamkeit des Ausschlusses für den Kriegsfall. Daß 
schlechte Elemente das Freiwerden vom Kriegs dienste trotz 
der schweren Ehrenrührigkeit des Grundes als eine Wohltat, nicht 
als ein Uebel empfinden würden und daß ihr verwerfliches Ver- 
halten nicht prämiiert zu werden verdient, ist gewiß, aber sie
	        
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