Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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Hierauf schrieb dann THALLÖCZY seine Studie „Az 1722/83. 
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magyar orszäggyüles törvenyeinek közzeteteleröl“ [Über die Kund- 
tion, d. h. des die GA. 1, 2 und 3: 1723 enthaltenden Dekretes vom Jahre 
1723 handelt zuerst PAUL DIETRICH in seiner politischen Flugschrift: Politikai 
pärtok Magyarorszägban 1874-ben es uj pärt. [Politische Parteien in 
Ungarn im Jahre 1874 und Neue Partei.] Pecs 1874, S.21. — Auch ALEXIUS 
JAKAB erwähnt in seiner Antrittsabhandlung in der Ungarischen Akademie 
der Wissenschaften, in welcher aufgezählt wird, welche wichtige Staats- 
urkunden in den ungarischen Archiven nicht aufzufinden sind, unter an- 
derem, daß auch das Original der Pragmatischen Sanktion 
fehlt. A leveltärakr6l, tekintettel a magyar ällamleveltär-ügyre. [Über 
Archive, mit Rücksicht auf die ungarische Staatsarchivangelegenheit.] 
Budapest 1877, S. 184. — Neuerdings hat diese Frage aufgeworfen ANTON 
KALMAR in seiner Abhandlung Uj dualizmus, [Neuer Dualismus.] Budapest 
1909, S. 403, dann in seinem Artikel Hol vannak a pragmatika szankciök? 
[Wo sind die Pragmatischen Sanktionen ?] Pesti Naplö vom 27. April 1913, 
S. 37, der neuerdings abgedruckt wurde im Pesti Hirlap vom 11. Juni 1914 
S. 383 f., als das handschriftliche Original der Gesetzartikel vom Jahre 1723 
zum Vorschein kam. 
Was nun die Beschuldigung wegen Fälschung betrifft, behauptet der 
Pesti Hirlap vom 30. September 1892 in einem Artikel Meg van-e 
hamisitva a pragmatika szankciö? [Ist die Pragmatische Sank- 
tion gefälscht?] halbamtlich gegenüber den diesbezüglichen Erklärungen 
Kossuras, daß er die Fälschung der Pragmatischen Sanktion mit der Fäl- 
schung eines anderen Hausgesetzes verwechsle, die im XVI. Jahrhundert 
vom Hause Wittelsbach oder zu dessen Gunsten vollzogen worden sei (S. 2). 
Aus Band II (erschienen 1881) von Kossurtas Werk Irataim az emigräcziöböl 
[Schriften aus meiner Emigration.] (Budapest 1880—1900) erhellt deutlich, 
daß er durch die Darstellung HoRMAYRs irregeführt worden ist, welche er 
dort wörtlich anführt. (Vgl. A pragmatika szankci6. [Die Pragma- 
tische Sanktion.] Egyetertes vom 29. September 1892, S. 2). — Der Pesti 
Naplö dagegen veröffentlicht am 2. Oktober 1892 in seiner Beilage mit der 
Unterschrift V. S. einen Artikel A pragmatika 'szankci6 legendäi [Die Le- 
genden von der Pragmatischen Sanktion] und weist durch Quellen nach, 
daß es der Widerlegung des Pesti Hirlap entgegen statthaft sei, dahin zu 
schließen, daß gerade der Wiener Hof das Testament Ferdinands I. vom 
Jahre 1543 zu Schaden des Hauses der Wittelsbacher mystifiziert hätte. — 
Daß jedoch diese Fälschungsgeschichte in Wirklichkeit nichts anderes als 
eine Legende ist, wird bereits aus der Erzählung der Quelle klar. — Vgl. 
noch JOHANN HoRvATA, Adalekok a sanctio pragmatica Ertelmezeschez a 
magyar közjog szempontjäböl. [Beiträge zur Auslegung der Pragmatischen
	        
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