Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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Als ich dem Herrn Landesarchivar KARL TAGANYI meine Ent- 
deckung und meinen starken Verdacht mitteilte, daß der vor eini- 
gen Tagen in meiner Hand gewesene Gesetzestext aller Wahr- 
scheinlichkeit nach das sanktionierte Originalexemplar 
des Gesetzes sei: hielt er meine Annahme möglicherweise 
für richtig, und wir suchten auf Grund dessen in der Ab- 
teilung „Altes Landesarchiv“ mit dem Herrn Abteilungsleiter, 
Vizearchivar ALEXANDER HORVATH auch tatsächlich den auf meine 
Regeste notierten Faszikel „Lad. M., Fasc. Z., Nr. 112“ heraus 
und stellten mit großer Begeisterung fest, daß meine Annahme 
unter allen Umständen richtig sei, weil das eine Exemplar des 
Faszikels zweifelsohne das erste, sanktionierte, 
authentische, handschriftliche Originalexem- 
plar der Gesetze vom Jahre 1723 ist. Dann ver- 
glichen wir mit Herrn HORVYATH, der sich für die Sache eingehend 
interessierte, den handschriftlichen und gedruckten Originaltext 
und stellten die Abweichungen fest"®. 
Bevor ich jedoch die Sache verarbeitet hatte, wurde ich zu 
lung Tacanzyıs 1902 auf den Gedanken kam, es sei das sanktionierte Ori- 
ginalexemplar der Gesetze vom Jahre 1723, welches er benützte. Er habe 
dies dem damaligen Aufsichtsbeamten im Arbeitszimmer des Archivs auch 
erwähnt. Was dann in dieser Sache geschehen sei, davon habe er selbst 
keine Kenntnis. Auf Grund dessen ist es wahrscheinlich, daß die an 
THALLöCZY um 1903 gesendete Meldung im Zusammenhang mit PoOLNERs 
Feststellung stand. Es ist aber andererseits interessant, daß die jetzigen, 
damals schon in Funktion gewesenen Beamten des Archivs, darunter in 
erster Reihe TAGANTI, davon keine Kenntnis erhielten, obzwar sie sich des 
anonym erschienenen, sensationellen Zeitungsartikels von JAKAB, der den 
Verlust fest behauptet, fast ausnahmslos erinnern wollen. — Ebenfalls um 
diese Zeit geriet das geschriebene Original nach POLNER auch KARL MORIOZ 
in die Hände, der, wie er in einem Zeitungsartikel anzeigte, darüber eine 
Studie veröffentlichen wollte, was aber bisher unterblieb. (S. von ihm: A 
pragmatika szankciö. [Die Pragmatische Sanktion.] Budapesti Hirlap vom 
14. Juni 1914, 8. 31.) 
ı8 Für seine verbindlichen Bemühungen sage ich ihm auch auf diesem 
Wege Dank.
	        
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