Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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können im Kriege noch weit schlimmeren Schaden anrichten als 
im Frieden und somit würde selbst vom Standpunkte reiner Nütz- 
lichkeitsbetrachtung aus ihr Ausschluß auch für die Kriegszeit den 
Vorzug haben. Und weder im Kriege, noch im Frieden ist der 
Heeresdienst bestimmt und geeignet, für das Zuchthaus oder das 
Korrektionshaus zu vikariieren oder gar zu erreichen, was in diesen 
Anstalten vergebens versucht worden ist. Die militärischen Vor- 
gesetzten sollten nicht mit einer Aufgabe belastet werden, die 
dem ehrenvollen Soldatenberufe nicht entspricht und fast immer 
unlösbar ist. Die strenge militärische Zucht ist ein Segen für 
leichtsinnige, des festen innern Halts noch entbehrende Naturen, 
aber als Heilmittel für schwere, in ehrlosen Verbrechen bekundete 
sittliche Schäden unverwendbar. Die Bestimmungen des $ 45 des 
Wehrgesetzes gelten auch für die Landwehr. Die Landsturm- 
vorschriften haben entsprechende Beschränkungen nicht vorgesehen. 
In erhöhtem Maße ist Unbescholtenheit Voraussetzung für 
gesetzlich gewährte Begünstigungen in Erfüllung der Wehrpflicht, 
Die Erteilung des Meldescheins zu freiwilligem Eintritt in 
das Heer, wobei dem Inhaber die Wahl des Truppenteils frei 
steht, ist nach Reichsrecht an die obrigkeitliche Bescheinigung 
geknüpft, daß der Gesuchsteller sich untadelhaft geführt hat, $ 84 
Ziff. 2b WO. Oesterreich-Ungarn versagt den freiwilligen Ein- 
tritt solchen, die sich infolge erlittener strafgerichtlicher Verur- 
teilung nicht im Vollgenuß der bürgerlichen Rechte befinden, 
Oest. WG. 8 19 Ziff. 1 (gilt auch für die Landwehr). 
Nach deutschem Rechte hat, wer die Berechtigung zu 
einjährig-freiwilligem Dienst nachsucht, ein Unbescholtenheits- 
zeugnis beizubringen, $ 89 Ziff. 4c WO.; die Eigenschaft als 
Einjährig-Freiwilliger geht verloren, wenn gegen den Freiwilligen 
während der aktiven Dienstzeit auf Versetzung in die zweite Klasse 
des Soldatenstandes erkannt wird, $ 8 Ziff. 2 WO.; ist der Be- 
rechtigte nach Erteilung der Berechtigung vor dem Diensteintritt 
wegen einer strafbaren Handlung verurteilt worden, die, wenn
	        
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