Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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während der aktiven Dienstzeit begangen, die Versetzung in die 
zweite Klasse des Soldatenstandes zur Folge gehabt haben würde, 
so muß ihm die Berechtigung aberkannt werden und sie kann 
ihm nach Ermessen schon dann aberkannt werden, wenn er, auch 
ohne daß eine Verurteilung wegen strafbarer Handlung stattge- 
funden hat, die nötige moralische Qualifikation für den freiwilligen 
Eintritt nieht mehr besitzt, 8 93 Ziff. 9 WO.; es ist daher auch 
bei der Meldung zum Diensteintritt ein Zeugnis über die sittliche 
Führung seit Erteilung der Berechtigung vorzulegen, $ 94 Ziff. 2 
und 9 WO. 
Die Mitberücksichtigung moralischen Defekts ist ein Vorzug 
gegenüber Desterreich-Ungarn, das von der Begünsti- 
gung des einjährigen Dienstes ausschließt und die zuerkannte Be- 
günstigung für erloschen erkjärt nur aus kriminellem Grunde: 
bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens oder 
wegen aus Gewinnsucht verübter Vergehen oder Uebertretungen 
oder wegen eines die öffentliche Sittlichkeit verletzenden Vergehens, 
Oest. WG. 8 21 Ziff. 12 und 13 (gilt auch für die Landwehr). 
VI. Die Altersgrenzen für die Wehrpflicht sind so zu wäh- 
len, daß dem Staate die gesamte voll-wehrkräftige Mannschaft, 
die er aufzubringen vermag, auch zur Verfügung steht und daß 
in Fällen außerordentlichen Bedarfs, wie ein moderner Weltkrieg 
sie mit sich bringt, dieser Bestand nach unten und nach oben 
um diejenigen Altersklassen sich erweitert, bei denen durchschnitt- 
lich genügende Leistungsfähigkeit bereits oder noch erwartet wer- 
den kann, mag auch das Maß ein geringeres sein. Auf dieser Er- 
wägung beruht im Deutschen Reiche und in Oesterreich-Ungarn 
die Gliederung der Wehrpflicht in die Dienstpflicht und die 
Landsturmpflicht. In der Durchführung zeigt sich frei- 
lich zwischen beiden Rechten wesentliche Verschiedenheit. 
1. Die weitern für die Wehrpflicht überhaupt maßgebenden 
Grenzen sind im Deutschen Reiche mit dem vollendeten 17. und 
dem vollendeten 45. Lebensjahr gegeben, RWG. II Art. II $ 24.
	        
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