Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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4. Die Kundmachung der Gesetzartikel. Wie 
die Kundmachung der Gesetze damals vor sich ging, ist aus einer 
Zuschrift der königlich-ungarischen Hofkanzlei an die kaiserliche 
Hofkammer vom 29. Juli 1723 zu ersehen, in welcher es, nach- 
dem erzählt ist, daß der König das ihm unterbreitete wirkliche 
Exemplar (genuinum exemplar) der Artikel genehmigt und 
mit seiner Unterschrift bekräftigt hatte, heißt: „Die Kosten dieser 
Reichstagsgesetze, beziehungsweise -beschlüsse, nachdem sie in 
gewohnter Weise gedruckt“, und, mit der Unterschrift 
und dem Siegel seiner allerheiligsten Majestät in Gnaden beglau- 
bigt, zusammengeheftet und gebunden, dann sämtlichen Stän- 
den des Landes, die auf diesen Reichstag einbe- 
rufen zu werden pflegen, zugesendet und auf 
diese Art kundgemacht worden sind, werden ge- 
wöhnlich aus der kaiserlich-königlichen Schatzkammer von der 
kaiserlichen Kammer bestritten “*®. 
Ebendeshalb ersucht die königlich-ungarische Hofkanzlei die 
kaiserliche Hofkammer, ein Abkommen mit irgendeiner Druckerei 
#7 Bei uns wurde das größere Dekret Matthias’ I. vom Jahre 1486 zuerst 
im Jahre 1488 in Druck gelegt. Behufs Versendung wurde die Drucklegung 
von Dekreten jedoch zuerst 1572 bewerkstelligt, was dann seit 1595 regel- 
mäßig geschah. Die vollständige Sammlung der gedruckten Gesetze befindet 
sich vom Jahre 1604 angefangen im Ungarischen Nationalmu- 
seum. Vgl. Franz ToLpy, A magyar nemzeti irodalom törtenete. [Ge- 
schichte der ungarischen Nationalliteratur.] Pest 1862, Bd. II, 8. 60. — 
FRAKNOI, Monumenta comitialia regni Hungariae. T. I, p. VL. — Taar- 
LöCZY & a. O. 8. 675 f. (Er verlegt die konsequente Vervielfältigung durch 
die Presse statt 1595 auf 1593. Dies scheint ein Druckfehler zu sein. Vgl. 
JOSEPHUS NICOLAUS KOVACHICH, Lectiones variantes decretorum. Pestini 
1816, p. 12. — DERSELBE, Notitiae praeliminares ad syllogen decretorum 
comitialium. Pesthini 1820, p. 11.) 
#8 Das Original im K. und k Gemeinsamen Finanzarchiv 
Wien sub „Hung. 1723. Jul. 29°. Mitgeteilt von THALLöczY a.a. 0. 8. 682f. 
— Zwei Konzepte davon im Landesarchiv Budapest sub „Conc. Exp. 
Canc. Hung. N. 30. ex Julio 1723“. — Vgl. Beilage IV, S. 220, Zeile 4f.
	        
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