Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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im Hinblick auf die Drucklegung der Gesetze zu treffen und die 
Kanzlei hievon zu verständigen, damit die Drucklegung je eher 
beendigt und die Beschlüsse zur Unterfertigung dem König in 
Prag unterbreitet werden können. Was das Binden der Gesetz- 
artikel betrifft, kann dies auch in Prag vollzogen werden; in 
dieser Hinsicht werde die Hofkanzlei die gegenwärtig beim König 
weilende Hofkammer (camera ad latus existens)* verständigen 
und sie ersuchen, das Nötige zu verfügen. 
Noch zehn Tage vor dem Ansuchen der ungarischen Hof- 
kanzlei am 19. Juli 1723 richtete die kaiserliche Hofkammer eben- 
falls ein Schreiben an die ungarische Hofkanzlei°® und bemerkte, 
man müsse in Sachen der Reichstagsgesetzartikel schon im eigenen 
Interesse Verfügungen treffen, da man im Hinblick auf die in den 
Gesetzartikeln festgestellten Schatzkammerverfügungen je früher 
vorgehen muß, schon deshalb, weil ein Wiener Buchdrucker be- 
reits um die Drucklegung der Beschlüsse eingekommen sei. Dieser 
wäre geneigt, die Artikel kostenfrei zu drucken und auch die Aus- 
stattung der zur Versendung gelangenden einigen hundert Exem- 
plare zu übernehmen. Da dieses Angebot vorteilhaft scheint, er- 
suche sie die ungarische Hofkanzlei, ihr die Anzahl und die Aus- 
stattungsmodalitäten der zur Versendung gelangenden Exemplare 
mitzuteilen. Zugleich urgiert sie die für die Druckerei bestimmte 
Reinschrift der Beschlüsse (descriptionem ut vocant ad pu- 
rum)°l; sowie ein Teil fertig ist, möge er sofort hergesendet wer- 
  
  
  
4 Die in Wien hinterlassene Kammer war jedoch eine camera relicta, 
die während der Abwesenheit des Königs von der Residenzstadt in der 
Zentrale die Angelegenheiten versah. Ebenso wirkten auch die übrigen 
Hofämter. 
5° Das Original im K. und k. Gemeinsamen Finanzarchiv 
Wien sub „Hung. 1723. Jul. 19*. 
51 'TUORBA meinte in einer im Morgenblatte der Neuen Freien Presse 
vom 10. Juni 1914 (8. 6) veröffentlichten Erklärung (Die Auffindung eines 
angeblichen Originals der Pragmatischen Sanktion), daß dieses am 6. Juni 
1914 zum Vorschein gekommene handschriftliche Original diese für die 
Druckerei bestimmte Reinschrift gewesen wäre. Daraufhin veröffentlichte
	        
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