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Die Gefahr eines Krieges mit zwei Fronten, gegen Frankreich
und Rußland, war gegen Ende der achtziger Jahre des vorigen
Jahrhunderts in bedrohliche Nähe gerückt und es bedurfte gegen-
über Art. 59 der Reichsverfassung und dem RMG. von 1874 einer
wesentlich stärkeren Anspannung unserer militärischen Kraft.
In Oesterreich-Ungarn, wo früher der Beginn des Kalender-
jahres, in dem das 19. Lebensjahr, und das Ende des Kalender-
jahres, in dem das 42. Lebensjahr sich vollendet, die Dauer der
Wehrpflicht bestimmten, Ges. vom 6. 6. 1886 betr. den Land-
sturm für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder
mit Ausnahme von Tirol und Vorarlberg $ 2 und korrespondie-
render ungarischer Gesetzartikel XX von 1886, sind im Laufe des
Krieges und für dessen Dauer zunächst Beginn und Ende der
Kalenderjahre, in denen das 18., das 50. Lebensjahr vollendet
werden, an die Stelle getreten. So für Oesterreich im engeren
Sinne durch eine Notverordnung — Kais. Verordnung betr. Ab-
änderung des Gesetzes vom 6. 6. 1886 betr. den Landsturm usw. —
für die Dauer des gegenwärtigen Krieges. In Ungarn erfolgte
die gleiche Ausdehnung durch ein mit Zustimmung des ungari-
schen Reichstags erlassenes Gesetz.
Wie die Feststellungen der „Denkschrift aus Oesterreich“,
Leipzig 1915, als Manuskript gedruckt (von maßgebenden Persön-
lichkeiten in Oesterreich gebilligt, im Deutschen Reiche zur Kennt-
nis genommen) S. 23, 25, 26, 29 ergeben, hatte sich die Aus-
hebung unter der Herrschaft der früheren Wehrgesetze als nicht
ausreichend erwiesen. Was an Reserven mangelte, mußte durch
stärkeres Landsturmaufgebot ersetzt werden. Mit der vollen Wirk-
samkeit der neuen Gesetzgebung von 1912 wird sich der Miß-
stand erledigen.
In entsprechender Form — in Oesterreich durch Verordnung,
in Ungarn durch Gesetz — ist dann im Januar 1916 die persön-
liche Kriegsleistungspflicht sogar bis zum 55. Lebensjahre er-
streckt worden, wiederum nur für die Dauer des gegenwärtigen