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Krieges. Diese Erweiterung wird mit der fortschreitenden Ein-
berufung der Landsturmpflichtigen zum Waffendienst und dem da-
durch gegebenen Ausfall hinreichender Kräfte für anderweite per-
sönliche Kriegsleistungen begründet. Zur Erläuterung der „persön-
lichen Kriegsleistungspflicht“ dient die Ministerial-Verordnung vom
20. 12. 1889 („Landsturmvorschriften“) 8 25: Landsturmpflichtige,
welche keine Verwendung im Heere finden, werden... . nach
Bedarf zu sonstigen Dienstleistungen für Kriegszwecke herange-
zogen (im Handwerks-, Sanitäts-, Verpflegungs-Dienst, als Fuhr-
leute, zu Armierungsarbeiten usw.). Die im Alter von über 50
Jahren Herangezogenen dürfen nur in den außerhalb der Opera-
tionszone liegenden Gebieten und ununterbrochen nur höchstens
6 Wochen lang in Anspruch genommen werden; die neuerliche
Heranziehung derselben Personen kann erst nach einer mindestens
einmonatigen Unterbrechung ihrer Dienstleistung erfolgen.
Es versteht sich, daß wir hinter diesen Erweiterungen nicht
zurückbleiben dürften und würden, wenn bei uns nach der Welt-
lage oder einer bestimmten gegebenen Kriegslage das gleiche Be-
dürfnis hervortreten sollte. Jedenfalls wäre angezeigt, die Land-
sturmpflicht der Offiziere bis zum vollendeten 50. Lebensjahre zu
erstrecken. Nicht, weil ein Mangel an Bereitwilligkeit zu solcher
weitern Leistung hervorgetreten wäre — im Gegenteil, die frei-
willigen Meldungen sind ja, wie es sich bei der schweren Be-
drohung des Vaterlandes von selbst verstand, weit über diese
Grenzen hinaus erfolgt. Aber es ist für die Heeresleitung von
Wert, von vornherein bei Aufstellung ihrer Pläne über diese fer-
neren fünf Jahresklassen von Offizieren mit verfügen zu können.
In Oesterreich-Ungarn unterliegen sehon nach dem Landsturm-
gesetz vom 6. 6. 1886 $ 2 usw. alle aus der Kategorie des Offi-
zier- und Militärbeamtenstandes in den Ruhestand oder das Ver-
hältnis außer Dienst des Heeres oder der Landwehr versetzten
Personen, sofern sie nicht in diesen Teilen der bewaffneten Macht