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verwendet werden, sogar bis zum vollendeten 60. Lebensjahre der
Landsturmpflicht.
2. Die „Dienstpflicht“ bedeutet für das Deutsche Reich
und für Oesterreich-Ungarn die Pflicht zum Militärdienst im Heere
engern Sinnes unter Ausscheidung des Landsturms.
Zum „Heere“, nicht zum stehenden Heere, gehört auch die
Landwehr. Die Gesetzgebung des Deutschen Reiches sieht im
stehenden Heere und der Landwehr die Unterabteilungen des
Heeres, Reichsverfassung Art. 39, RMG. $ 50 usw.
Materiell wird, wie nicht anders möglich, auch in Oesterreich-
Ungarn die Landwehr vom Heeresbegriffe mit erfaßt. Aber die
eigenartigen staatsrechtlichen Verhältnisse der verbündeten Mon-
archie haben zu dem Gegensatze von gemeinsamem Heer und
Landwehr und zu einer uns unbekannten Gestaltung und Sonder-
stellung der letztern geführt. Bei den Abmachungen, die den
Staatsgrundgesetzen von 1867, dem österreichischen Gesetz vom
21. 12. 1867 über die allen Ländern der Monarchie gemeinsamen
Angelegenheiten und die Art ihrer Behandlung, dem ungarischen
Gesetzartikel XII von 1867, vorangingen, wahrte sich Ungarn den
Fortbestand seiner nationalen Honvedarmee, die als eine dem
„Heere“ gleichgeordnete Landwehr mit eigenem Rekrutierungs-
und Verwaltungssystem organisiert wurde. Ueber die Vorgeschichte
der bestehenden Honvedarmee unterrichtet MARCZALI, Ungar.
Staatsrecht S. 23, 71fg. Der Parität halber trat ihr eine dem-
entsprechend gebildete österreichische Landwehr zur Seite, so daß
das österreichisch-ungarische Heer im weiteren Sinne sich in drei
Körper, das Heerin engerer Bedeutung, österreichischeLandwehr und
Honveds gliedert. Das Heer im engern Sinne ist gemeinsame Anstalt
beider Gliedstaaten der Monarchie, also Oesterreichs, genauer der im
Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, und Ungarns, ge-
nauer der Länder der Stefanskrone. Es gibt insofern nicht ein
Österreichisches und ein ungarisches, sondern nur ein österreichisch-
ungarisches Heer. Dagegen kommt in der Landwehr der be-