Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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verwendet werden, sogar bis zum vollendeten 60. Lebensjahre der 
Landsturmpflicht. 
2. Die „Dienstpflicht“ bedeutet für das Deutsche Reich 
und für Oesterreich-Ungarn die Pflicht zum Militärdienst im Heere 
engern Sinnes unter Ausscheidung des Landsturms. 
Zum „Heere“, nicht zum stehenden Heere, gehört auch die 
Landwehr. Die Gesetzgebung des Deutschen Reiches sieht im 
stehenden Heere und der Landwehr die Unterabteilungen des 
Heeres, Reichsverfassung Art. 39, RMG. $ 50 usw. 
Materiell wird, wie nicht anders möglich, auch in Oesterreich- 
Ungarn die Landwehr vom Heeresbegriffe mit erfaßt. Aber die 
eigenartigen staatsrechtlichen Verhältnisse der verbündeten Mon- 
archie haben zu dem Gegensatze von gemeinsamem Heer und 
Landwehr und zu einer uns unbekannten Gestaltung und Sonder- 
stellung der letztern geführt. Bei den Abmachungen, die den 
Staatsgrundgesetzen von 1867, dem österreichischen Gesetz vom 
21. 12. 1867 über die allen Ländern der Monarchie gemeinsamen 
Angelegenheiten und die Art ihrer Behandlung, dem ungarischen 
Gesetzartikel XII von 1867, vorangingen, wahrte sich Ungarn den 
Fortbestand seiner nationalen Honvedarmee, die als eine dem 
„Heere“ gleichgeordnete Landwehr mit eigenem Rekrutierungs- 
und Verwaltungssystem organisiert wurde. Ueber die Vorgeschichte 
der bestehenden Honvedarmee unterrichtet MARCZALI, Ungar. 
Staatsrecht S. 23, 71fg. Der Parität halber trat ihr eine dem- 
entsprechend gebildete österreichische Landwehr zur Seite, so daß 
das österreichisch-ungarische Heer im weiteren Sinne sich in drei 
Körper, das Heerin engerer Bedeutung, österreichischeLandwehr und 
Honveds gliedert. Das Heer im engern Sinne ist gemeinsame Anstalt 
beider Gliedstaaten der Monarchie, also Oesterreichs, genauer der im 
Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, und Ungarns, ge- 
nauer der Länder der Stefanskrone. Es gibt insofern nicht ein 
Österreichisches und ein ungarisches, sondern nur ein österreichisch- 
ungarisches Heer. Dagegen kommt in der Landwehr der be-
	        
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