Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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gesiegelt, d. h. sanktioniert. Wie es damals gebräuchlich war, 
unterzeichnete sie auch der Kanzler und der Kanzleireferendar, 
der die Artikel zu verschicken pflegte. Das auf diese Art und 
Weise ausgestellte Exemplar wurde dann am 2. Juli von einem, 
vom König besonders zu diesem Zwecke entsendeten Kommissär 
in des Königs Namen auf dem Reichstage den Ständen feierlichst 
übergeben. Der ganze Verlauf der feierlichen Sitzung vom 2. Juli 
beweist diese solennis editio legis”. Daß dies aber auch 
zugleich eine promulgatio war, d. h. die Überprüfung des 
Zustandekommens, der materiellen Identität und der Wahrhaftig- 
keit der Gesetze, das erhellt aus dem Tagebuch über die Sitzung 
vom 2. Juli und aus dem Berichte Stahrembergs. 
Diesem zufolge hat Managetta das für alle Stände abgeschrie- 
bene Dekret, welches er von der ungarischen Hofkanzlei erhalten 
hatte, noch am 1. Juli nach althergebrachter Sitte den zur Sitzung 
versammelten Ständen überreichen lassen. me sequenti die 
[in der Festsitzung] ad ipsos venturum ac. .articulos. .eis, «2 
promulgentur, exhibiturum fore.“* In dieser Sitzung hatte Szluha 
den Ständen berichtet, daß er die Gesetzartikel kollaudiert und in- 
wiefern er dieselben auf Grund der Bevollmächtigung des Kommis- 
särs Stahremberg modifiziert hatte. Hierauf hatten die Stände er- 
klärt, es sei nicht notwendig, von den Artikeln mehr als die Modi- 
nn 
Minister vollzogen wird. (Art. 8 des Gesetzes vom 24. Februar 1875 und Art. 3 
des Gesetzes vom 25. Februar 1875.) 
Auf Grund des oben Gesagten können wir behaupten, daß bei uns das 
Recht der Gesetzesverkündigung früher nicht allein das Recht des Königs 
war, insofern die Verkündigung der Gesetze im Reichstage bloß mit des letz- 
teren Einwilligung geschehen konnte. Während heute die Verkündigung aus- 
schließlich das Recht des Königs ist, war es früher geradeso zwischen dem 
König und dem Reichstage geteilt, wie die Gesetzgebung überhaupt. Vgl. 
Artauur BALoGcH, A magyar ällamjog alaptanai. [Die Grundlehren des 
ungarischen Staatsrechtes.] Budapest 1901, 8. 245. — Jo6 a.a. O0. S. 215f. 
#S. Beilage I und II, S.214f. Nach dem Berichte Stahrembergs: 
„ut... Articulos ... ratihabitione firmatos, pro ita vigente usu, in 
vulgus ederem ...“ 
  
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