Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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setzung, daß dieser Akt seinem Verkündigungsbefehl entsprechend 
auch nach seinem Tode durchgeführt werden wird. 
Viel handgreiflicher, als diese scheinbar ein wenig gezwungene 
Analogie, um nicht zu sagen: argumentatio ad absurdum, woran 
die Ahnen im gegebenen Falle freilich nicht denken konnten (bei 
einer derartigen Beurteilung dieser Frage wären wahrscheinlich 
sehr bald anderweitige, als juristische Gesichtspunkte, wie Macht- 
und Gefühlsmotive, in den Vordergrund getreten), ist das Vorbild 
aus früheren Zeiten, als die rechtskräftige Verkündigung bereits 
mit der Vorlegung im Reichstage abgemacht war, d. h. mit 
der solennis editio zusammenfiel.e. Und da dies 1723 geschah, so 
hätte die Rechtsgültigkeit dieser Gesetze auch mangels ander- 
weitiger Verkündigung von der Reichstagspromulgation am 2. Juli 
an gerechnet werden können. 
Wir wollen uns des weiteren auf die Worte des ausgezeich- 
neten ungarischen Rechtsgelehrten IGNAZ FRANK berufen, der da 
schreibt: „Wegen der doppelten Verkündigung [nämlich auf dem 
Reichstage und bei den Munizipien] kann jedoch auch die Frage 
aufgeworfen werden, ob jemand, der ein günstigeres Gesetz 
wünschte, diesvor derzweiten Verkündigung for- 
dern könnte. Darauf kann geantwortet werden, daß in zweifel- 
haften Fällen die Begünstigung des Gesetzes eher erweitert wer- 
den muß. (Favores legum ampliandi, odia restringenda sunt.)“ 1% 
Trotzdem sind alle diese Theorien unnötig zum Beweis dessen, 
daß das handschriftliche Original der Gesetze 
vomJahrel72%imHinblick auf seine rechtliche 
Natur derselben Beurteilung unterliegt, wie 
heutzutage das vom König sanktionierte Ge- 
setzexemplar. 
Um aber als Endresultat darüber ıns Reine zu kommen, 
müssen wir auch die Schlußfolgerungen aus der Sache 
ziehen. 
10 A. a. 0. T. 1, 8.54. 
 
	        
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