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setzung, daß dieser Akt seinem Verkündigungsbefehl entsprechend
auch nach seinem Tode durchgeführt werden wird.
Viel handgreiflicher, als diese scheinbar ein wenig gezwungene
Analogie, um nicht zu sagen: argumentatio ad absurdum, woran
die Ahnen im gegebenen Falle freilich nicht denken konnten (bei
einer derartigen Beurteilung dieser Frage wären wahrscheinlich
sehr bald anderweitige, als juristische Gesichtspunkte, wie Macht-
und Gefühlsmotive, in den Vordergrund getreten), ist das Vorbild
aus früheren Zeiten, als die rechtskräftige Verkündigung bereits
mit der Vorlegung im Reichstage abgemacht war, d. h. mit
der solennis editio zusammenfiel.e. Und da dies 1723 geschah, so
hätte die Rechtsgültigkeit dieser Gesetze auch mangels ander-
weitiger Verkündigung von der Reichstagspromulgation am 2. Juli
an gerechnet werden können.
Wir wollen uns des weiteren auf die Worte des ausgezeich-
neten ungarischen Rechtsgelehrten IGNAZ FRANK berufen, der da
schreibt: „Wegen der doppelten Verkündigung [nämlich auf dem
Reichstage und bei den Munizipien] kann jedoch auch die Frage
aufgeworfen werden, ob jemand, der ein günstigeres Gesetz
wünschte, diesvor derzweiten Verkündigung for-
dern könnte. Darauf kann geantwortet werden, daß in zweifel-
haften Fällen die Begünstigung des Gesetzes eher erweitert wer-
den muß. (Favores legum ampliandi, odia restringenda sunt.)“ 1%
Trotzdem sind alle diese Theorien unnötig zum Beweis dessen,
daß das handschriftliche Original der Gesetze
vomJahrel72%imHinblick auf seine rechtliche
Natur derselben Beurteilung unterliegt, wie
heutzutage das vom König sanktionierte Ge-
setzexemplar.
Um aber als Endresultat darüber ıns Reine zu kommen,
müssen wir auch die Schlußfolgerungen aus der Sache
ziehen.
10 A. a. 0. T. 1, 8.54.