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stehende staatsrechtliche Dualismus, der Gegensatz der beiden
Reichshälften zum Ausdruck. Daß vom militärischen Standpunkt
aus die Einheit des Gesamtheeres den Vorzug haben würde, ist
unbestreitbar. Aber dieses Ziel war bei der gegebenen Zweitei-
lung der Monarchie nicht erreichbar und es bleibt abzuwarten, ob
die Zukunft die volle Gemeinsamkeit des Heeres bringen wird.
Nach den älteren Wehrgesetzen — Wehrgesetz i. e. $. vom
11. 4. 1889 und Landwehrgesetz vom 25. 12. 1893 —, an deren
Stelle die jetzt geltenden Gesetze für das gemeinsame Heer und
die Landwehr vom 5. 7. 1912 getreten sind, hatte die Landwehr
noch eine eigentümliche Doppelnatur. Sie war zugleich eine dem
Heere i. e. 8. zur Seite stehende Bildung und ein unserer Land-
wehr vergleichbarer, die Dienstpflichtigen nach Ablauf ihrer Dienst-
zeit in Linie und Reserve in sich aufnehmender Heeresbestandteil.
Sie setzte sich zusammen aus Mannschaften, die unmittelbar in
die Landwehr eingereiht waren — mit zweijähriger Präsenzpflicht
und zehnjähriger Dienstpflicht im nicht-aktiven Stande — und
aus den Pflichtigen, die nach Ablauf der Dienstzeit im Heere —
drei Jahre Linie, sieben Jahre Reserve — der Landwehr zuge-
wiesen wurden, WG. 1889 88 8, 17, LWG. 1893 $ 1. Ent-
sprechend traten die Reserveoffiziere nach vollendeter Heeresdienst-
pflicht regelmäßig zur Landwehr über, es gab aber auch eine Be-
förderung innerhalb der Landwehr (insbesondere für Einjährig-
Freiwillige, die bei der Landwehr eingetreten waren) nach den für
das Heer bestehenden Grundsätzen, WG. 1889 58 25, 52, LWG.
1893 $ 5. Eine Besonderheit der Landwehr war die um ein Jahr
kürzere Präsenzzeit. Einheitliche Natur im Sinne eines dem Heere
lediglich gleichgeordneten Organismus hat die Landwehr erst durch
die neue Wehrgesetzgebung erhalten.
Der österreichische Kaiser hat als oberster Kriegsherr die
höchste militärische Gewalt sowohl über das gemeinsame Heer
als über Landwehr und Honvedtruppe (von Ungarn anerkannt in
& 11 des Gesetzartikels XII von 1867). Vgl. ULBRICH, Oesterreich.